Die Clearingstelle EEG hat am 19. Dezember 2011 ein Hinweisverfahren zu dem Thema „Grundstücksbegriff gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012“ eingeleitet.
Zu diesem Verfahren gehört das folgende Dokument:
Dieses Dokument ist unten als PDF-Datei zum Herunterladen bereitgestellt.
Zur Frage, ob der Netzbetreiber nur dann zur Vergütung des von Anlagenbetreiberinnen und -betreiber in EEG-Anlagen erzeugten und eingespeisten Stromes verpflichtet ist, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wurde (hier: verneint. Die Hauptpflicht zur Vergütung des eingespeisten Stromes ergebe sich direkt aus § 3 EEG 2000).
Nein.
Gemäß § 5 Absatz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Eine bestimmte Frist lässt sich hieraus nicht ableiten. Zu diesen Umständen können z.B. die Netz- und die Unternehmensstruktur des Netzbetreibers gehören.
Unabhängig davon ist der Netzbetreiber verpflichtet, das Netzanschlussbegehren zügig zu bearbeiten. Dazu dienen die Vorgaben in § 5 Absatz 5 und 6 EEG 2009 bzw. EEG 2012.
Die Clearingstelle EEG hat am 29. September 2011 die Empfehlung zu dem Thema „Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2009“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Zu diesem Verfahren gehören folgende Dokumente:
Leitsätze des Gerichts:
Können Betreiberinnen und Betreiber von EEG-Anlagen von dem Netzbetreiber verlangen, dass der Netzbetreiber spätestens mit Ablauf der Acht-Wochen-Frist in § 5 Abs. 5 EEG 2009 die Netzverträglichkeitsprüfung durchzuführen hat?
Zu der Frage, ob ein im Jahre 2003 in Betrieb genommenes, zunächst durch einen einzigen Fermenter mit Biogas versorgtes BHKW sowie zwei im Jahre 2005 zugebaute BHKW und ein ebenfalls im Jahre 2005 zugebauter Fermenter - der nach dem Zubau gemeinsam mit dem ersten Fermenter alle drei BHKW versorgt und über denselben Feststoffdosierer sowie über dieselbe Gülleleitung beschickt wird wie der erste Fermenter - sowie der Gärrestbehälter für die Gärreste aus beiden Fermentern eine Anlage i.S.d. EEG 2004 bzw. des EEG 2009 darstellen: