Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 16. Februar 2012 ein Empfehlungsverfahren zu dem Thema „Abschlagszahlungen im EEG 2012“ eingeleitet. Auf ihrer Sitzung vom 4. Mai 2012 hat die Clearingstelle EEG einen Ergänzungsbeschluss erlassen. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zu der im Ergänzungsbeschluss genannten Verfahrensfrage läuft bis zum 29. Mai 2012.
Zu diesem Verfahren gehören folgende Dokumente:
Die Clearingstelle EEG hat am 9. Dezember 2011 die Empfehlung zu dem Thema „sog. Abschlagszahlungen“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Zu diesem Verfahren gehören folgende Dokumente:
Zur Frage, ob der Netzbetreiber nur dann zur Vergütung des von Anlagenbetreiberinnen und -betreiber in EEG-Anlagen erzeugten und eingespeisten Stromes verpflichtet ist, wenn ein Einspeisevertrag geschlossen wurde (hier: verneint. Die Hauptpflicht zur Vergütung des eingespeisten Stromes ergebe sich direkt aus § 3 EEG 2000).
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber von einem Anlagenbetreiber, der den in seiner Anlage erzeugten Strom per kaufmännisch-bilanzieller Weiterleitung in das Netz des Netzbetreibers einspeist und dafür vom Netzbetreiber eine Vergütung nach dem EEG 2004 erhält, für den vom Anlagenbetreiber ebenfalls per kaufmännisch-bilanzieller Weiterleitung über das Netz des Netzbetreibers von Stromlieferanten bezogenen Strom (sog. EEG-Ersatzstrom) Netznutzungsentgelte erheben darf.
Hier: verneint.
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber die aufgrund eines Einspeisevertrages gegenüber dem Anlagenbetreiber geübte Abrechnungspraxis unter Berufung auf den Änderungsvorbehalt im Einspeisevertrag ändern kann (hier: verneint. Der Netzbetreiber habe den Anlagenbetreiber davon enthoben, die vertraglich für die Fälligkeit der Abschläge vorgesehene Rechnung zu stellen, indem er die aufgrund der ebenfalls vertraglich vereinbarten Fernauslesung jederzeit zur Verfügung stehenden Messdaten ausgelesen und die Rechnung in Form von monatlichen Gutschriften selbst erstellt habe.
Der Beitrag befasst sich mit der Zulässigkeit von Optionsverträgen zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern, mit denen sich letztere verpflichten, negative Regelenergie auf dem deutschen Minutenreservemarkt durch Abregeln der eigenen Anlage bereitzustellen und so zur Gewährleistung eines stabilen Netzbetriebs beizutragen.
Zu der Frage, ob ein im Jahre 2003 in Betrieb genommenes, zunächst durch einen einzigen Fermenter mit Biogas versorgtes BHKW sowie zwei im Jahre 2005 zugebaute BHKW und ein ebenfalls im Jahre 2005 zugebauter Fermenter - der nach dem Zubau gemeinsam mit dem ersten Fermenter alle drei BHKW versorgt und über denselben Feststoffdosierer sowie über dieselbe Gülleleitung beschickt wird wie der erste Fermenter - sowie der Gärrestbehälter für die Gärreste aus beiden Fermentern eine Anlage i.S.d. EEG 2004 bzw. des EEG 2009 darstellen:
Zur vertraglichen Übernahme der Kosten für Trafostation, Mittelspannungsleitung und Übergabestation durch den Anlagenbetreiber (hier: Laut Urteil des BGH vom 07.02.2007 gehöre zum Netzausbau nur die qualitiative Verstärkung des Netzes.