Zur Vereinbarkeit einer europaweiten Einspeiseregelung mit dem europäischen Primärrecht - Ergebnisse der Begutachtung des BEE-Modells "EU-FIT".
Der Beitrag stellt die Eckpunkte des BEE-Modells für eine gemeinschaftsweite Einspeise- und Vergütungsregelung vor und geht auf europarechtliche Aspekte der darin vorgeschlagenen Harmonisierung -- insbesondere Fragen der Rechtssetzungskompetenz der Warenverkehrsfreiheit, der Subsidiarität und beihilferechtliche Fragen -- ein.
Zur Frage, ob der Netzbetreiber vor Abschluss eines Netzanschlussvertrages, mit dem dem Anlagenbetreiber die Netzausbaukosten auferlegt werden, nach Treu und Glauben verpflichtet ist, den Anlagenbetreiber über die gesetzliche Kostentragungsregelung aufzuklären, mit der Folge, dass der Anlagenbetreiber bei fehlender Aufklärung den Vertrag anfechten kann (hier bejaht).
Zur Frage, ob Preisregelungen in einem Netzanschlussvertrag (aus dem Jahr 1995) der Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen unterfallen (hier verneint).
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29.03.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2003
In Deutschland werden immer mehr Photovoltaik-Anlagen installiert und speisen in das Niederspannungsnetz ein. Die dabei entstehenden technischen Probleme und mögliche Lösungsansätze werden im diesem Beitrag analysiert.
Leitsätze:
Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist.
Zu den Voraussetzungen der Netzausbaupflicht.
Zu Bestimmung und Darlegungslast hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (hier: Netzbetreiber muss darlegen, dass der Wert des erzeugten Stroms die Ausbaukosten in überschaubarer Zeit nicht erwirtschaften kann).
Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber Schadensersatzansprüche hat, wenn dieser das Netz pflichtwidrig nicht ausbaut (hier dem Grunde nach bejaht).
Zur Frage, ob die Leistungsklage auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Netzbeteibers zum Anschluss und zur Abnahme zulässig ist, wenn die Anlage noch nicht errichtet ist (hier bejaht).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der künftige Anlagenbetreiber aus § 4 Abs. 4 EEG 2004 einen Anspruch auf Vorlage der für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten hat (hier verneint, wenn für den künftigen Betreiber nicht mehr das Ob, sondern nur noch das Wie des Anschlusses an das Netz in Frage steht).
Sie können den Verlauf des gesamten Rechtsetzungsverfahrens auf der Website des Europäischen Parlaments nachverfolgen (nur Englisch oder Französisch). Nachfolgend finden Sie eine kurze Übersicht über den Verlauf des Rechtssetzungsverfahrens bis zur Beschlussfassung:
Richtlinien gelten grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern verpflichten die Mitgliedstaaten, die Ziele der Richtlinie innerstaatlich durch weitere Gesetzgebungsakte umzusetzen.
Die konventionelle Energieversorgung aus zentralen Großkraftwerken wird mehr und mehr ergänzt durch dezentrale, kleine Einheiten wie Windenergieanlagen, Blockheizkraftwerke (BHKW) und Fotovoltaikanlagen. Dezentrale Mini-Blockheizkraftwerke gelten dabei als interessante Option für den Hauseinsatz. Die Technologie dafür steht heute schon mit konventionellen Kraft-Wärme-Kopplungs-Maschinen zur Verfügung. In den nächsten Jahren werden Mini-BHKW mit Brennstoffzellentechnologie hinzukommen.