Zur Frage, wann ein Netz technisch zur Aufnahme der Einspeiseleistung geeignet ist (hier aufgrund der ursprünglich angemeldeten Anschlussleistung verneint).
Zur Anwendbarkeit der VDEW-Richtlinie „Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ (hier im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 3 EEG 2004 i.V.m. § 49 EnWG bejaht).
Zum Anspruch des Anlagenbetreibers auf Ausbau des Netzes (hier aufgrund des gesamtwirtschaftlich günstigeren Anschlusses an einem anderen Verknüpfungspunkt verneint).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Abzüge für Blindstromeinspeisungen vom Netzbetreiber geltend gemacht werden können (hier aufgrund vertraglicher Vereinbarung für zulässig erachtet).
Zur Frage, ob Vertragsklauseln, die Abzüge für Blindleistung vorsehen, AGB-widrig sind (hier verneint, da die Klausel weder unklar sei noch gegen wesentliche gesetzliche Regelungen des EEG verstoße, weil der Anlagenbetreiber durch Blindstromkompensationsanlagen die Möglichkeit habe, auf die Höhe des Abzugs für Blindarbeit Einfluss zu nehmen).
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzung der Netzbetreiber berechtigt ist, Abzüge von der Vergütung für Blindstromverluste vorzunehmen (hier unter Bezugnahme auf den Einzelfall im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bejaht, soweit der gelieferte Blindstrom eine vereinbarte Menge übersteigt, da die Aufnahme von Blindstrom auf ein geringstmögliches Maß zu begrenzen sei).
Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO
Begünstigt durch politische, wirtschaftliche und ökologische Forderungen wird Elektroenergie in städtischen Versorgungsgebieten heute zunehmend von dezentralen Energieerzeugungsanlagen (DEA) auf der Mittel- und Niederspannungsebene kundennah ins Netz eingespeist. Die vorhandenen Verteilungsnetze, in die die DEA integriert werden, sind in ihrer heutigen Form historisch gewachsen und somit für zentrale Energieerzeugung ausgelegt.
Entwurf einer Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich.
Der Entwurf enthält in Artikel 1 die Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung - MessZV) und in Art. 2 Änderungen der Stromnetzzugangsverordnung, der Stromnetzentgeltverordnung, der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Niederspannungsanschlussverordnung, der Niederdruckanschlussverordnung, der Gasgrundversorgungsverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromgrundversorgungsverordnung.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Nachfolgend finden Sie den Beschluss der Bundesregierung vom 18. Juni 2008 nebst Erläuterungen - BR-Drs. 568/08 - sowie den Beschluss des Bundesrates vom 19. September 2008 - BR-Drs. 568/08(B) -, darin stimmt der Bundesrat dem Entwurf nach Maßgabe von insgesamt zwölf Änderungen zu.
Die Verordnung ist am 22.10.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und das Rechtssetzungsverfahren damit abgeschlossen, siehe unter MessZV.
Verbesserung der Systemintegration der Erneuerbaren Energien im Strombereich - Handlungsoptionen für eine Modernisierung des Energiesystems
Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemäß Auftrag im EEG-Erfahrungsbericht 2007 (Kapitel 12.10; Kabinettbeschluss vom 7.11.2007, Bundestagsdrucksache 16/7119 vom 9.11.2007)
Stand 9. Mai 2008
Der Bericht gibt einen Überblick über die Entwicklung des deutschen und europäischen Energierechts in den Vorjahren (im Anschluss an NJW 2004, 723 und NJW 2005, 2421).
Zur Frage, ob die Errichtung eines Umspannwerkes unter die Pflicht zum Netzausbau nach § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG fällt (hier bejaht).
Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber bei unterbliebenem Netzausbau Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Netzbetreiber hat (hier dem Grunde nach bejaht).
In Deutschland werden immer mehr Photovoltaik-Anlagen installiert und speisen in das Niederspannungsnetz ein. Die dabei entstehenden technischen Probleme und mögliche Lösungsansätze werden im diesem Beitrag analysiert.
Zu den Voraussetzungen der Netzausbaupflicht.
Zu Bestimmung und Darlegungslast hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (hier: Netzbetreiber muss darlegen, dass der Wert des erzeugten Stroms die Ausbaukosten in überschaubarer Zeit nicht erwirtschaften kann).
Zur Frage, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber Schadensersatzansprüche hat, wenn dieser das Netz pflichtwidrig nicht ausbaut (hier dem Grunde nach bejaht).