Die Clearingstelle EEG veranstaltet ihr 14. Fachgespräch zum Thema „Netzanschluss: Recht & Technik“ am Mittwoch, den 12. Juni 2013 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin-Mitte.
Im Anhang finden Sie die Gesetzgebungsmaterialien zum „Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (3. EnWNG)“.
Die BNetzA hat am 27. November 2012 den Netzentwicklungsplan (NEP) 2012 der vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TransnetBW und TenneT gemäß § 12c EnWG bestätigt. Den ersten und zweiten Entwurf des NEP 2012 sowie die Dokumente des öffentlichen Konsultationsverfahrens können Sie unter http://www.netzentwicklungsplan.de/ abrufen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob zwei Einspeisewillige, die insgesamt drei Fotovoltaikanlagen an das Netz des zuständigen Netzbetreibers anschließen und den Strom aus diesen Anlagen einspeisen wollen, einen Anspruch auf den Ausbau des Netzes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EEG 2004 haben.
Der Autor gibt einen Überblick über die Bundesfachplanung gem. §§ 4 ff. NABEG für den Netzausbau. In dem Beitrag wird auf die Rechtsnatur und die Bindungswirkung für nachfolgende Planfeststellungen sowie den Rechtsschutz gegen Bundesfachplanungen eingegangen.
Zu der Frage, ob eine PV-Anlage mit einer Leistung von 30 kWp auch dann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 am bestehenden Hausanschluss anzuschließen ist, wenn für die Aufnahme des in der PV-Anlage erzeugten Stromes ein Netzausbau erforderlich ist (hier: bejaht. Gemäß § 5 Abs. 4 EEG 2009 sei der Netzbetreiber auch dann zum Anschluss einer Anlage verpflichtet, wenn die Abnahme des Stromes erst durch einen Ausbau des Netzes gemäß § 9 EEG 2009 möglich wird).