Die Clearingstelle EEG hat am 19. Dezember 2011 ein Hinweisverfahren zu dem Thema „Grundstücksbegriff gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012“ eingeleitet.
Zu diesem Verfahren gehört das folgende Dokument:
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Der Autor stellt Gesetzesänderungen vor, die durch das Gesetzespaket zur sog. Energiewende vorgenommen wurden und die (gezielt oder energieträgerübergreifend) Offshore-Windenergieanlagen (WEA) betreffen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 und § 13 Abs. 2 EEG 2004 zum Anschluss der zur Erweiterung vorgesehenen Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers sowie zur Abnahme des nach der Erweiterung produzierten Stroms eine Stromleitung auf eigene Kosten neu zu bauen oder eine andere Anschluss- und Abnahmemöglichkeit auf eigene Kosten zu schaffen verpflichtet ist (im Ergebnis verneint).
Nein.
Gemäß § 5 Absatz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Eine bestimmte Frist lässt sich hieraus nicht ableiten. Zu diesen Umständen können z.B. die Netz- und die Unternehmensstruktur des Netzbetreibers gehören.
Unabhängig davon ist der Netzbetreiber verpflichtet, das Netzanschlussbegehren zügig zu bearbeiten. Dazu dienen die Vorgaben in § 5 Absatz 5 und 6 EEG 2009 bzw. EEG 2012.
Die Clearingstelle EEG hat am 29. September 2011 die Empfehlung zu dem Thema „Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2009“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Zu diesem Verfahren gehören folgende Dokumente:
Der Erfahrungsbericht 2011 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG-Erfahrungsbericht (s. auch im Anhang), den die Bundesregierung gem. § 65 EEG 2009 dem Deutschen Bundestag zur Evaluierung des EEG 2009 vorlegen muss, wurde am 6. Juni 2011 im Bundeskabinett beschlossen.
Zu der Frage, ob der richtige Verknüpfungspunkt gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 unter mehreren Verknüpfungspunkten in demselben Netz ermittelt werden kann (hier verneint: Der richtige Verknüpfungspunkt i.S.v. § 5 Abs. 1 EEG 2009 sei zunächst derjenige, der auf der geeigneten Spannungsebene die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweise. Auf einen günstigeren als den nächstgelegenen Verknüpfungspunkt könne der Netzbetreiber gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EEG 2009 nur dann verweisen, wenn sich der andere Verknüpfungspunkt in einem anderen Netz befinde.