Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 11. Fachgespräch zum Thema „Messwesen bei EEG-Anlagen“ am Donnerstag, den 26. April 2012 im Harnack-Haus der Max-Planck-Gesellschaft in Berlin-Dahlem.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 29. September 2011 beschlossen, das Empfehlungsverfahren 2011/2 in zwei Verfahren aufzuteilen: Im Verfahren 2011/2/1 werden die Verfahrensfragen 1 und 2, im Verfahren 2011/2/2 wird die Verfahrensfrage 3 aus dem Eröffnungsbeschluss vom 11. Februar 2011 beantwortet. Die Empfehlung 2011/2/1 wurde auf derselben Sitzung vom 29. September 2011, die Empfehlung 2011/2/2 am 30. März 2012 beschlossen. Dem Teilungsbeschluss und den beiden Teilverfahren voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Die Autoren befassen sich mit der Frage, ob es für das Smart Metering ein in EnWG, EEG und KWKG einheitliches rechtliches Konzept gibt. Sie gehen dabei auf die Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach EEG 2012 und nach dem Entwurf einer KWKG-Novelle 2012 sowie auf das EnWG 2012 als umfassende Grundlage für das Smart Metering ein.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 12. März 2012 ein Empfehlungsverfahren zu dem Thema „Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG 2012“ eingeleitet. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen läuft bis zum 24. Mai 2012.
Zu diesem Verfahren gehört folgendes Dokument:
der Eröffnungsbeschluss vom 12. März 2012 (2012-7_EroeffBeschl.pdf).
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Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Möglichkeiten innerhalb des Rahmens von EnWG 2011, StromNEV und NAV innovative Preismodelle zu gestalten. Dabei gehen die Autoren im Allgemeinen auf sog. Smart Grids und Smart Meter und im Besonderen auf die Vorgaben des § 40 Abs. 3 EnWG 2011, auf individuelle Nutzungsentgelte gem. § 19 Abs. 2 StromNEV und außerdem auf Baukostenzuschüsse aus § 11 NAV ein.
Der Autor beschäftigt sich mit den energierechtlichen Fragen, die aufgeworfen werden, wenn der Strombezug in Mehrfamilienhäusern nicht durch jeweils jeder Wohneinheit zugeordnete Messeinrichtungen, sondern über eine gemeinsame Messeinrichtung (sog. Sammelzählung) erfasst werden.
Der Autor behandelt in seinem Beitrag die Frage, wie solar erzeugter Strom im Sinne des Eichrechts richtig gemessen werden kann. Dabei stellt er die Gründe für die Notwendigkeit des eichrechtkonformen Messens und zugrundliegende Messprinzipien und Zählertechniken dar und geht schließlich auf die spezifischen Messerfordernisse bei der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 8 Abs. 2 EEG 2009 sowie beim Sonderfall des asymmetrischen Betriebs und saldierender Messung ein.
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Die neue VDE-Anwendungsregel "VDE-AR-N 4400:2011-09 Messwesen Strom" gilt seit dem 1. September 2011. Die Anwendungsregel wurde von einer Projektgruppe im Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN), in der Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Energieanbieter, Gerätehersteller, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und die Bundesnetzagentur vertreten waren, erarbeitet.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiber einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung (»KWK-Bonus«) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 auch dann haben, wenn eine der Einrichtungen zur Erfassung der Nutzwärme nicht geeicht bzw. nicht eichbar ist (im Ergebnis bejaht).
Leitsätze der Clearingstelle EEG: