Die Autoren stellen die Ergebnisse und rechtlichen Argumentationen vor, die zur Wahl des richtigen Netzverknüpfungspunktes gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 und zur Fortgeltung des Urteils des BGH zu § 13 EEG 2004 (VIII ZR 288/05) vom OLG Hamm (Urteile
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 und § 13 Abs. 2 EEG 2004 zum Anschluss der zur Erweiterung vorgesehenen Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers sowie zur Abnahme des nach der Erweiterung produzierten Stroms eine Stromleitung auf eigene Kosten neu zu bauen oder eine andere Anschluss- und Abnahmemöglichkeit auf eigene Kosten zu schaffen verpflichtet ist (im Ergebnis verneint).
Der Beitrag widmet sich der Frage, wann ein Netzausbau zur Ermöglichung des Anschlusses einer EEG-Anlage wirtschaftlich zumutbar ist.
Der Beitrag geht auf die Implikationen der Novelle des EEG zum 1. Januar 2009 (EEG 2009) bezüglich der Frage des Ortes des Netzanschlusses und der korrespondierenden Kostentragung ein. Während ebenso wie unter EEG 2004 derjenige Netzverknüpfungspunkt als richtig gelte, bei dem die Summe der gesamtwirtschaftlichen Kosten des Anschlusses am geringsten sei (§ 5 Abs. 1 EEG 2009), könne nach EEG 2009 der Anlagenbetreiber auf einer zweiten Stufe einen anderen Netzverknüpfungspunkt wählen, so dieser hinsichtlich der Spannungsebene geeignet sei (§ 5 Abs.
Die Vorschriften des EEG 2004 wurden durch das EEG 2009 in der Anzahl erheblich erhöht, neu strukturiert und teils im Wortlaut geändert.
Der Beitrag untersucht, welche Auswirkungen insbesondere die Änderungen an den §§ 5, 8, 9 und 13 EEG 2009 auf die Rechtslage hinsichtlich des Anspruchs auf Netzanschluss, des Anspruchs auf Erweiterung der Netzkapazität sowie der dazugehörigen Kostentragungsregelungen haben könnten.
Zur vertraglichen Übernahme der Kosten für Trafostation, Mittelspannungsleitung und Übergabestation durch den Anlagenbetreiber (hier: Laut Urteil des BGH vom 07.02.2007 gehöre zum Netzausbau nur die qualitiative Verstärkung des Netzes.
Zur Nichtigkeit eines Netzanschlussvertrages gem. § 134 BGB i.V.m. § 13 Abs. 2 EEG 2004 (hier: Ein Netzanschlussvertrag ist nichtig, wenn in ihm Netzbetreiber und Anlagenbetreiber einen anderen als den von § 13 Abs.
Zur vertraglichen Übernahme der Kosten einer Erdschlussgebietstrennung im netzbetreibereigenen Umspannwerk durch den Anlagenbetreiber (hier für zulässig erachtet, da nach den Umständen des Einzelfalles von den Vertragsparteien eine konkrete Kostenregelung zu einem konkreten Vorhaben getroffen worden sei; es handele sich somit um eine wirksame individualvertragliche Vereinbarung und keine an § 307 BGB zu messende Allgemeine Geschäftsbedingung.
Zur Frage, ob eine Trafo-Station, eine Mittelspannungsleitung von der Anlage auf dem Grundstück des Anlagenbetreibers zur Kundenübergabestation sowie die Kundenübergabestation selbst gem. § 10 EEG 2000 dem Netzanschluss oder dem Netzausbau zuzuordnen sind