Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Besitzer einer auf einem Gebäude im nicht rechtsförmlich beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB installierten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach einem der Absätze des § 11 EEG 2004 hat, wenn die Anlage auf neu errichteteten Holzschuppen in Betrieb genommen wird, die über ein schräges Dach sowie eine horizontale Sonnenstands-Nachführung verfügen (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall verneint).
Der Autor diskutiert in seinem Beitrag die Beschlüsse des VG Gießen (Beschluss vom 31. August 2011 - 1 L 2083/11) und des VG Düsseldorf (Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 11 L 965/11), wonach Windenergieanlagen auch innerhalb bzw. in der Nähe von europäischen Vogelschutzgebieten zulässig sein können.
Vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) erstellte Broschüre mit Informationen im Bereich Biomasse insbesondere zu einschlägigen Regelungen des EEG 2012, des EEG 2009, des Genehmigungsrechtes sowie zu Förderprogrammen.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag wesentliche Änderungen im EEG dar, die der Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/8877) vom 6. März 2012 vorsieht.
Der Autor geht auf Änderungen und Fragen des Genehmigungsrechts für bestimmte EE-Anlagen ein (Übergang des Genehmigungsrechts für Windenergieanlagen ins BImschG; naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen bei der Genehmigung von Biogasanlagen; Genehmigungspflicht bei sog. PV-Dachanlagen) und stellt die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Genehmigung von EE-Anlagen vor.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Förderung der Solarenergie nach dem EEG 2012. Hierzu ordnet er die Novellierung des EEG 2012 zunächst in den Kontext des Energiekonzepts der Bundesregierung ein. Anschließend geht der Autor auf die Regelungen des EEG 2012 zur Vergütung von eingespeistem und eigenverbrauchten Strom aus solarer Strahlungsenergie, auf die Degression sowie die Regelungen zu Einspeisemanagement, Grünstromprivileg und Direktvermarktung ein.
Dieser Beitrag setzt sich mit den Neuerungen auseinander, die durch den Windenergieerlass für Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 11. Juli 2011 eingetreten sind. Der Autor betont, dass dieses Dokument auch nachgeordnete Behörden binde. Inhaltlich enthalte der Erlass Empfehlungen an Planungsträger sowie allgemeine Hinweise u.a. zu kommunaler Wertschöpfung und Bürgerwindparks. Eine Leitlinie des Erlasses für NRW sei die Öffnung von Flächen für die Windenergienutzung, wobei sogar Waldflächen unter bestimmten Bedingungen genutzt werden könnten.
Mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) von 2010 wurde durch den neuen § 56 Abs. 1 - der sog. Erstreckungsklausel - der Anwendungsbereich des Gesetzes auf das Küstengewässer und die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) ausgeweitet, sodass die gesetzlichen Anforderungen des BNatSchG nun auch für die - zumeist in der AWZ errichteten - Offshore-Wind