Zu der Frage, ob PV-Module, die auf dem Wellblechdach einer vorgeblich dem Schutz von Bärlauchgewächsen dienenden Stahlkonstruktion angebracht sind, die erhöhte Vergütung für sog. Gebäudeanlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 erhalten (hier: verneint. Der Unterstand sei schon kein „Gebäude“ i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004: Da der Anbau von Bärlauch nie nachdrücklich betrieben worden sei, sei der Unterstand zu keiner Zeit dem Schutz von Sachen zu dienen bestimmt gewesen. Jedenfalls stelle der Unterstand eine bauliche Anlage dar, die i.S.d. § 11 Abs.
Ja, voraussichtlich werden die Vergütungssätze für ab dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommene PV-Anlagen sinken; die Absenkung der Vergütung (Degressionssatz bzw. Degression) wird nach gegenwärtiger Rechtslage voraussichtlich mindestens 12%, gegebenenfalls 15% betragen.
Der Degressionssatz der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie zum 1. Juli 2012 hängt davon ab, wie viele Megawatt installierter Leistung an PV-Anlagen im Zeitraum Oktober 2011 bis April 2012 (hochgerechnet auf ein Jahr) neu installiert werden.
Die Clearingstelle EEG hat am 16. Dezember 2011 den Hinweis zum Thema „Gebäude“ und „Lärmschutzwand“ i. S. d. § 33 Absatz 1 und 3 EEG 2009/EEG 2012. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 29. September 2011 beschlossen, das Empfehlungsverfahren 2011/2 in zwei Verfahren aufzuteilen: Im Verfahren 2011/2/1 werden die Verfahrensfragen 1 und 2, im Verfahren 2011/2/2 wird die Verfahrensfrage 3 aus dem Eröffnungsbeschluss vom 11. Februar 2011 beantwortet. Die Empfehlung 2011/2/1 wurde auf derselben Sitzung vom 29. September beschlossen. Die Empfehlung 2011/2/2 wird noch bearbeitet. Dem Teilungsbeschluss und den beiden Teilverfahren voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 (sog. Gebäudevergütung) für den Strom hat, der in der Fotovoltaikinstallation des Anlagenbetreibers gewonnen und von dem Netzbetreiber abgenommen wird; bei der Installation handelt es sich um einen sog. Solarbaum, dessen Tragekonstruktion durch das Dach des Gebäudes hindurchgeführt wird (Anspruch im Ergebnis bejaht).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, aus welchen Paragraphen des EEG 2004 der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seiner Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms nach Inbetriebnahme der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 4 EEG 2004 hat.
Leitsätze der Clearingstelle EEG: