Im vorliegenden Votumsverfahren hat Clearingstelle EEG die Frage geklärt, ob die Vorhabensfläche, auf der die Anspruchstellerin die Errichtung eines Solarparks plant, als Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 zu qualifizieren ist.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Die Autorin stellt anhand von zwei konkreten Beispielen die Herausforderungen bei der Realisierung von PV-Freiflächenanlagen an Schienenwegen und Autobahnen vor.
Zu der Frage, ob PV-Module, die auf dem Wellblechdach einer vorgeblich dem Schutz von Bärlauchgewächsen dienenden Stahlkonstruktion angebracht sind, die erhöhte Vergütung für sog. Gebäudeanlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 erhalten (hier: verneint. Der Unterstand sei schon kein „Gebäude“ i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004: Da der Anbau von Bärlauch nie nachdrücklich betrieben worden sei, sei der Unterstand zu keiner Zeit dem Schutz von Sachen zu dienen bestimmt gewesen. Jedenfalls stelle der Unterstand eine bauliche Anlage dar, die i.S.d. § 11 Abs.
Ja, voraussichtlich werden die Vergütungssätze für ab dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommene PV-Anlagen sinken; die Absenkung der Vergütung (Degressionssatz bzw. Degression) wird nach gegenwärtiger Rechtslage voraussichtlich mindestens 12%, gegebenenfalls 15% betragen.
Der Degressionssatz der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie zum 1. Juli 2012 hängt davon ab, wie viele Megawatt installierter Leistung an PV-Anlagen im Zeitraum Oktober 2011 bis April 2012 (hochgerechnet auf ein Jahr) neu installiert werden.
Im vorliegenden Votumsverfahren hat die Clearingstelle EEG die Frage geklärt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber aus §§ 16 Abs. 1, 32 EEG 2012 einen Anspruch auf Vergütung des Stroms hat, der ab 2012 in einem Gewerbegebiet im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1977 erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist werden soll (im konkreten Fall bejaht).
Die Vergütungssätze für ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommene Solarstromanlagen (hierzu gehören insbesondere PV-Anlage) sinken gegenüber den im Vorjahr geltenden Vergütungssätzen um 15 Prozent (Degression); sie betragen damit zwischen 17,94 Cent und 24,43 Cent (abhängig vom jeweils einschlägigen Vergütungstatbestand).
Der Autor beschreibt ein bald startendes Forschungsprojekt, in dem Wirtschaftlichkeit und Optimierungspotentiale des gleichzeitigen Anbaus von Nutzpflanzen und des Betriebs von PV-Anlagen auf derselben Fläche untersucht werden sollen.
Zu der Frage, ob PV-Freiflächenanlagen, die im Rahmen eines Forschungsprojektes betrieben werden, eine Vergütung nach § 32 EEG 2009 erhalten (hier: verneint. Die Fundamente mit Aufständerungen, auf denen die PV-Anlagen angebracht sind, seien i.S.d. § 32 Abs. 1 EEG 2009 bauliche Anlagen, die auf unbeplanten Flächen vorrangig zum Zwecke der Solarstromerzeugung errichtet wurden. Sie seien von der Anlagenbetreiberin ausschließlich deswegen errichtet worden, um als Trägersystem für die PV-Anlagen zu dienen. Der Flächenverbrauch sei daher nur zum Zwecke der Anbringung von PV-Modulen erfolgt.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob eine Fläche im Bereich eines entwässerten Niedermoors, die in der Vergangenheit sowohl zum Torfabbau als auch intensiv ackerbaulich genutzt wurde, eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 darstellt (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall verneint).