Zu der Frage, ob die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus bei Bestandsanlagen aufgestellte Leistungsgrenze von 500 kW sich auf die Bemessungsleistung der Anlage bezieht (hier: verneint. Die Leistungsgrenze von 500 kW beziehe sich lediglich auf den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stromanteil bzw. den diesem zuzuordnenden Leistungsanteil der Anlage).
Zur Frage, ob unter dem Schwellenwert „bis einschließlich einer Leistung von 500 kW“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EEG 2009 (KWK-Bonus für Bestandsanlagen) die Anlagenleistung i.S.d. §§ 3 Nr. 6, 18 Abs. 2 EEG 2009 zu verstehen ist (hier: verneint. Die „Leistung“ i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 beziehe sich lediglich auf den in Kraft-Wärme-Kopplung gewonnenen Strom(-anteil). In § 66 gälte insofern ein eigenständiger Leistungsbegriff, der sich von der „Leistung der Anlage“ oder der „Anlagenleistung“ i.S.d. §§ 3 Nr. 6, 6 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 18 Abs.
Die Clearingstelle EEG hat am 11. Juni 2011 die Empfehlung zu dem Thema „Sachmängelbedingter Austausch von Fotovoltaikmodulen – Inbetriebnahmezeitpunkt“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Zu der Frage, ob ab dem 1. August 2004 die Vergütung für Strom, der in bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommenen Biomasseanlagen erzeugt wurde, gem. § 12 Abs. 2 EEG 2004 nach der tatsächlichen Leistung oder gem. § 5 EEG 2000 nach der installierten Leistung zu berechnen sei (hier: für Abrechnungszeiträume nach Inkrafttreten des EEG 2004 seien auch Vergütungsansprüche für den in Bestandsanlagen erzeugten Strom nach § 12 Abs. 2 EEG 2004 zu berechnen. Die Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2004 ordne nicht die Fortgeltung des § 5 EEG 2000 an. § 21 Abs.
Die Clearingstelle EEG hat am 23. September 2010 den Hinweis „Vorgaben gem. § 6 Nr. 1 EEG 2009 für PV-Anlagen“ beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Die Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie unterliegt derzeit gesetzgeberischen Veränderungen, die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber und Netzbetreiber vor Herausforderungen stellen. Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens können Sie hier tagesaktuell verfolgen.
Der Artikel stellt die am 24.08.2009 in Kraft getretene Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), die das EEG 2009 konkretisiert und auf Basis der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (2009/28/EG)