A. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. Mai beschlossen, zu dem „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ (BR-Drs. 204/12, s. Anhang) den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen (BR-Drs. 204/12(Beschluss), s. Anhang).
Je nach Ergebnis des Vermittlungsverfahrens sowie den anschließenden Abstimmungen in Bundesrat und Bundestag kann das Gesetz (Einspruchsgesetz) noch geändert, aufgehoben oder unverändert bestätigt werden.
Der Autor stellt Gesetzesänderungen vor, die durch das Gesetzespaket zur sog. Energiewende vorgenommen wurden und die (gezielt oder energieträgerübergreifend) Offshore-Windenergieanlagen (WEA) betreffen.
Zu der Frage, ob PV-Freiflächenanlagen, die im Rahmen eines Forschungsprojektes betrieben werden, eine Vergütung nach § 32 EEG 2009 erhalten (hier: verneint. Die Fundamente mit Aufständerungen, auf denen die PV-Anlagen angebracht sind, seien i.S.d. § 32 Abs. 1 EEG 2009 bauliche Anlagen, die auf unbeplanten Flächen vorrangig zum Zwecke der Solarstromerzeugung errichtet wurden. Sie seien von der Anlagenbetreiberin ausschließlich deswegen errichtet worden, um als Trägersystem für die PV-Anlagen zu dienen. Der Flächenverbrauch sei daher nur zum Zwecke der Anbringung von PV-Modulen erfolgt.
Zu der Frage, ob jedes einzelne Aggregat eines BHKW gemeinsam mit dem Generator eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 darstellt (hier: im Ergebnis bejaht. § 3 Nr. 1 EEG 2009 enthalte gegenüber § 3 Abs. 2 EEG 2004 nunmehr einen funktionalen Anlagenbegriff, für den es nicht mehr darauf ankäme, ob die Anlage selbständig Strom erzeugen kann. Eine Einschränkung des Anlagenbegriffs bzw. der Vergütungshöhe richte sich allein nach § 19 Abs. 1 EEG 2009).