Das nächste Fachgespräch wird voraussichtlich am 26. April 2012 stattfinden. Sobald der Termin feststeht, wird Sie unser elektronischer Rundbrief über das Thema informieren.
Die Clearingstelle EEG hat am 19. Dezember 2011 ein Hinweisverfahren zu dem Thema „Grundstücksbegriff gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012“ eingeleitet.
Zu diesem Verfahren gehört das folgende Dokument:
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Durch Art. 1 des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, s. Anhang), das am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird das EEG 2009 zum 1. Januar 2012 geändert (EEG 2012).
Der Autor stellt Gesetzesänderungen vor, die durch das Gesetzespaket zur sog. Energiewende vorgenommen wurden und die (gezielt oder energieträgerübergreifend) Offshore-Windenergieanlagen (WEA) betreffen.
Zu der Frage, ob PV-Freiflächenanlagen, die im Rahmen eines Forschungsprojektes betrieben werden, eine Vergütung nach § 32 EEG 2009 erhalten (hier: verneint. Die Fundamente mit Aufständerungen, auf denen die PV-Anlagen angebracht sind, seien i.S.d. § 32 Abs. 1 EEG 2009 bauliche Anlagen, die auf unbeplanten Flächen vorrangig zum Zwecke der Solarstromerzeugung errichtet wurden. Sie seien von der Anlagenbetreiberin ausschließlich deswegen errichtet worden, um als Trägersystem für die PV-Anlagen zu dienen. Der Flächenverbrauch sei daher nur zum Zwecke der Anbringung von PV-Modulen erfolgt.
Zu der Frage, ob jedes einzelne Aggregat eines BHKW gemeinsam mit dem Generator eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 darstellt (hier: im Ergebnis bejaht. § 3 Nr. 1 EEG 2009 enthalte gegenüber § 3 Abs. 2 EEG 2004 nunmehr einen funktionalen Anlagenbegriff, für den es nicht mehr darauf ankäme, ob die Anlage selbständig Strom erzeugen kann. Eine Einschränkung des Anlagenbegriffs bzw. der Vergütungshöhe richte sich allein nach § 19 Abs. 1 EEG 2009).
Zur Frage, ob unter dem Schwellenwert „bis einschließlich einer Leistung von 500 kW“ in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EEG 2009 (KWK-Bonus für Bestandsanlagen) die Anlagenleistung i.S.d. §§ 3 Nr. 6, 18 Abs. 2 EEG 2009 zu verstehen ist (hier: verneint. Die „Leistung“ i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 beziehe sich lediglich auf den in Kraft-Wärme-Kopplung gewonnenen Strom(-anteil). In § 66 gälte insofern ein eigenständiger Leistungsbegriff, der sich von der „Leistung der Anlage“ oder der „Anlagenleistung“ i.S.d. §§ 3 Nr. 6, 6 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 18 Abs.