Die Clearingstelle EEG veranstaltet ihr 14. Fachgespräch zum Thema „Netzanschluss: Recht & Technik“ am Mittwoch, den 12. Juni 2013 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin-Mitte.
Grundstück nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012 ist das Buchgrundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).
Nein, nicht zwingend.
Die Anlagen von Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW müssen sich dann nicht auf demselben (Buch-)Grundstück wie der bereits bestehende Netzanschluss i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012 befinden, wenn über den bereits bestehenden Netzanschluss das Grundstück und die Verbrauchseinrichtungen der Anschlussnehmerin bzw. des Anschlussnehmers auf dem Grundstück, auf dem sich die Anlagen befinden, mitversorgt werden.
Nein.
Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss nicht an den Verknüpfungspunkt des bestehenden Netzanschlusses des Grundstückes verlangen, wenn die Anlagenleistung 30 kW überschreitet.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012 enthält ein Privileg für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW. Sie können den Anschluss ihrer Anlagen an den Verknüpfungspunkt des bestehenden Netzanschlusses verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber nicht an einen anderen Verknüpfungspunkt verweisen, es sei denn er trägt gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 EEG 2009/EEG 2012 die Mehrkosten oder die mit dem Netzanschluss verbundene und geschuldete Kapazitätserweiterung gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs.
Die Clearingstelle EEG veranstaltete ihr 13. Fachgespräch mit dem Thema "Das EEG 2012 - Schwerpunkt: Direktvermarktung" mit anschließendem Empfang zum fünfjährigen Jubiläum am Freitag, den 23. November 2012 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin-Mitte.
Durch Art. 1 des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, s. Anhang), das am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird das EEG 2009 zum 1. Januar 2012 geändert (EEG 2012).