Die Autoren befassen sich mit dem Ineinandergreifen von § 16 Abs. 6 und § 6 Nr. 1 EEG 2009. Dabei behandeln sie insbesondere die Pflicht der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zur Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung, die eintritt, wenn die Anlage eine Leistung von 100 Kilowatt übersteigt. Hierbei gehen die Autoren auf die Situation von Alt- und Neuanlagen sowie auf verschiedene Anlagetypen (Biomasse- und Wasserkraftanlagen, KWK-Anlagen, Fotovoltaikanlagen) ein.
Der Beitrag untersucht das Verhältnis der Stromandienungspflichten der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber gegenüber dem Netzbetreiber aus dem EEG (§ 16 Abs. 4 EEG 2009) einerseits und dem KWKG (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 KWKG 2009) andererseits. Dabei prüft er insbesondere, ob Anlagenbetreiberinnen und -betreiber den in ihrer KWK-Anlage erzeugten Strom „splitten“ können, d.h. für den selbstverbrauchten Strom (Eigenversorgung i.S.v. § 3 Abs.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Vergütungsanspruch gemäß § 7 EEG 2004 hat, wenn die Stromerzeugung nicht ausschließlich mittels Erneuerbarer Energien, sondern unter Verwendung auch fossiler Einsatzstoffe mittels eines erst nachträglich auf die Notwendigkeit fossiler Zünd- und Stützfeuerung umgerüsteten Motors erfolgt (im Ergebnis bejaht).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Durch Art. 1 des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, s. Anhang), das am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird das EEG 2009 zum 1. Januar 2012 geändert (EEG 2012).
Der Autor stellt in sechs Abschnitten Neuerungen des EEG 2012 gegenüber dem EEG 2009 vor. Dabei geht er auf die Leitlinien der EEG-Novelle 2012, auf Änderungen der Vergütung bei den verschiedenen Erzeugungsarten, auf das Einspeisemanagement und damit zusammenhängende Entschädigunsgzahlungen, auf die neuen Formen der Direktvermarktung (allgemeine Bestimmungen Markt- und Flexibilitätsprämie, Grünstromvermarktung und sonstige Direktvermarktung), auf den Ausgleichsmechanismus sowie auf Ausgleichsregelungen für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen ein.
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (BGBl. I S. 1634) wird das EEG 2009 zum 1. Januar 2012 geändert (EEG 2012). Durch Art. 5 desselben Gesetzes wird weiterhin die BiomasseV zum 1. Januar 2012 geändert (BiomasseV 2012).
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über Verlauf und Materialien des Gesetzgebungsverfahrens.
Der Erfahrungsbericht 2011 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG-Erfahrungsbericht (s. auch im Anhang), den die Bundesregierung gem. § 65 EEG 2009 dem Deutschen Bundestag zur Evaluierung des EEG 2009 vorlegen muss, wurde am 6. Juni 2011 im Bundeskabinett beschlossen.
Im Anhang finden Sie
Die Liste der Stellungnahmen wird laufend ergänzt.