Die Autoren stellen die Ergebnisse und rechtlichen Argumentationen vor, die zur Wahl des richtigen Netzverknüpfungspunktes gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 und zur Fortgeltung des Urteils des BGH zu § 13 EEG 2004 (VIII ZR 288/05) vom OLG Hamm (Urteile
Die Autoren erläutern die Fiktion aus § 27 Abs. 2 EEG 2009, derzufolge Gas, das dem Gasnetz entnommen wird, als Biomasse gilt. Anschaulich gewendet könne das Gas also in Biomasse "verwandelt" werden. Dieses juristische Instrument ermögliche es, das Ausschließlichkeitsprinzip zu wahren und das Gas auch bei bei Einspeisung ins Erdgasnetz und damit trotz tatsächlicher Vermischung mit Gasmengen aus fossilen Quellen unter fiktiver Beibehaltung seiner regenerativen Eigenschaft dorthin zu transportieren, wo Wärmebedarf bestehe.
Die Autoren befassen sich mit dem Ineinandergreifen von § 16 Abs. 6 und § 6 Nr. 1 EEG 2009. Dabei behandeln sie insbesondere die Pflicht der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zur Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung, die eintritt, wenn die Anlage eine Leistung von 100 Kilowatt übersteigt. Hierbei gehen die Autoren auf die Situation von Alt- und Neuanlagen sowie auf verschiedene Anlagetypen (Biomasse- und Wasserkraftanlagen, KWK-Anlagen, Fotovoltaikanlagen) ein.
Die Autorin stellt die Ausweitung der Kompetenzen der Clearingstelle nach der EEG-Novelle 2012 dar. Beginnend mit einer allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung und mit Hinweis auf die stark angestiegene Anzahl der Anfragen an die Clearingstelle innerhalb der letzten Jahre, erläutert die Autorin die nun detailliertere Ausgestaltung des § 57 EEG 2012.
Die Autorin stellt die Neuerungen im EEG 2012 bezogen auf die Vermeidung von und die Maßnahmen bei Netzengpässen dar. Betreffend die technischen Vorgaben für das Einspeisemanagement wird näher auf Änderungen für KWK- und Fotovoltaikanlagen eingegangen. Außerdem werden Änderungen in der Abschaltreihenfolge im Fall von Netzengpässen, im Verhältnis von EEG und EnWG sowie Änderungen des Einspeisemanagements nach § 11 EEG 2012 und bei Entschädigung nach § 12 EEG 2012 erläutert.
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die Jahresberichte der Clearingstelle EEG zum Herunterladen im PDF-Format zur Verfügung:
Durch Art. 1 des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, s. Anhang), das am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird das EEG 2009 zum 1. Januar 2012 geändert (EEG 2012).
Der Beitrag widmet sich der Frage, wann ein Netzausbau zur Ermöglichung des Anschlusses einer EEG-Anlage wirtschaftlich zumutbar ist.