Vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) erstellte Broschüre mit Informationen zu den Regelungen des EEG 2009 und EEWärmeG im Bereich Biomasse.
Der Autor geht auf die Neuerung des EEG 2012 ein, wonach gem. § 27 Abs. 4 EEG 2012 für die Vergütung von Strom aus Biomasse mindestens 60 Prozent der anfallenden Wärmemenge genutzt werden muss. Da ORC-Anlagen in die Positivliste der Wärmenutzungen gem. Anlage 2 EEG 2012 aufgenommen wurden, gewinne die Verstromung von Abwärme in ORC-Anlagen an Attraktivität.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die Zahlung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen gemäß den Regelungen des EEG 2009 Anlage 2 verlangen kann, wenn in seiner Biogasanlage neben Gülle und sonstigen in der Positivliste der Anlage 2 EEG 2009 aufgeführten Einsatzstoffen auch Chicoréewurzeln eingesetzt werden, sofern diese in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach der Aufzucht und Ernte der Chicoréeknospen anfallen (im Ergebnis bejaht).
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 24. September 2009 eine Empfehlung zu dem Thema „Landschaftspflege-Bonus“ abgegeben. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I 2005, S. 2419), seit den Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (BGBl. I 2011, S. 1634, 1669) sog. „BiomasseV 2012“, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung gem. §§ 66 Abs. 1, 16 Abs. 1 i.V.m. entweder § 27 Abs. 4 Nr. 2 und Anlage 2 EEG 2009 oder § 8 Abs. 2 EEG 2004 und Anlage 2 (sog. NawaRo-Bonus) für den Anteil des Stroms hat, der aus nachwachsenden Rohstoffen und/oder Gülle erzeugt wird, wenn die Anlagenbetreiberin im Übrigen jedenfalls auch Getreidetreber zur Verstromung einsetzt, der nicht aus der Bierherstellung stammt (im Ergebnis verneint).
Die Clearingstelle EEG hat am 28. Juni 2011 den Hinweis zu dem Thema "Erweiterung der Liste rein pflanzlicher Nebenprodukte" beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung gem. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Anlage 2 EEG 2009 (NawaRo-Bonus) fün den in ihrem Biomasseheizkraftwerk erzeugten Strom hat, falls sie für den Verstromungsprozess Rinde einsetzt, die in einem Sägewerksbetrieb anfällt (im Ergebnis bejaht).
Die Clearingstelle EEG hat am 18. November 2010 den Hinweis "Verhältnis NawaRo-Generalklausel zu Positiv-/Negativ-Listen" beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.