Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
a) die gesamte im BHKW und in der ORC-Anlage oder
b) lediglich für die in der ORC-Anlage allein erzeugte Strommenge zu zahlen ist.
Der Beitrag untersucht die Übergangsvorschrift in § 66 Abs. 1a EEG 2009 für sog. modulare Anlagen und geht dabei insbesondere auf den Anlagenbegriff nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 und die Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 in Bezug auf Biomasseanlagen ein.
Der Autor zeichnet die Entwicklung des Anlagenbegriffes bei Biogasanlagen, insbesondere bei sog. Anlagenparks nach.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob und, wenn ja, aus welcher Regelung innerhalb des § 11 EEG 2004 der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Solarstromanlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms gemäß §§ 5 Abs. 1, 11 EEG 2004 (seit 1. Januar 2009 i.V.m. § 66 EEG 2009) hat, wenn die Solarstromanlagen sich auf einer hölzernen Trägerkonstruktion befinden, die zum Unterstellen von Forstsamen, Holz und forstwirtschaftlichem Gerät genutzt wird und die ihrerseits auf einer ehemals militärisch genutzten Asphaltfläche errichet wurde (im Ergebnis Anspruch aus §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, seit 1. Januar 2009 i.V.m. § 66 EEG 2009, bejaht).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
Zu der Frage, ob ab dem 1. August 2004 die Vergütung für Strom, der in bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommenen Biomasseanlagen erzeugt wurde, gem. § 12 Abs. 2 EEG 2004 nach der tatsächlichen Leistung oder gem. § 5 EEG 2000 nach der installierten Leistung zu berechnen sei (hier: für Abrechnungszeiträume nach Inkrafttreten des EEG 2004 seien auch Vergütungsansprüche für den in Bestandsanlagen erzeugten Strom nach § 12 Abs. 2 EEG 2004 zu berechnen. Die Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2004 ordne nicht die Fortgeltung des § 5 EEG 2000 an. § 21 Abs.
Der Autor stellt dar, welche Vorteile sich für die Vergütung von Kläranlagen aufgrund der Änderungen des EEG 2009 gegenüber dem EEG 2004 (u.a. der nun anteiligen Vergütung von Strom, der aus Gasanteilen aus Biomasse und aus Klärschlamm erzeugt wird und der über die anteilige Vergütung nach dem EEG 2009 eröffneten Möglichkeit, den Formaldehyd-, Technologie- und KWK-Bonus zu erhalten) und aufgrund der Novellierung des KWKG im Jahre 2009 (z.B.
Zu der Frage, ob die durch die sog. PV-Novelle vorgenommene Beschränkung des Vergütungstatbestandes des EEG 2009 für Strom aus PV-Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen für Strom nur aus solchen PV-Anlagen, die sich im Bereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplanes befinden und vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2009), in Bezug auf bereits begonnene Projekte gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Verbindung mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit bzw. allgemeine Handlungsfreiheit verstößt - hier verneint: