Grundsätzlich ja.
Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen den Netzbetreiber haben, wenn
Wann und unter welchen Voraussetzungen der Vergütungsanspruch fällig ist, ergibt sich im Einzelnen aus der Empfehlung 2011/12 der Clearingstelle EEG vom 9. Dezember 2011, insbesondere aus den Randnummern 55 ff.
Bitte beachten Sie, dass die Clearingstelle EEG aufgrund ihrer Neutralität keine einseitige Rechtsberatung vornehmen kann. Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich bitte z. B. an Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt oder eine andere zur Rechtsberatung zugelassene Einrichtung.