Auch wenn der Vergütungszeitraum (zumeist von 20 Jahren plus „Rumpfjahr“ der Inbetriebnahme) abgelaufen ist, handelt es sich weiterhin um eine Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012. Nach gegenwärtiger Rechtslage bleibt damit auch der Anspruch auf Netzanbindung und vorrangige Abnahme des in der „EEG-Anlage“ erzeugten Stroms bestehen (sog. kleiner Anwendungsbereich des EEG).
Einnahmen können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber z.B. durch den Verkauf des Stroms an Dritte oder durch einen (nicht gesetzlich vergüteten) Eigenverbrauch erzielen. Gegebenenfalls besteht ein Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Erstattung vermiedener Netznutzungsentgelte nach § 18 StromNEV. Weiter kommen steuerrechtliche Vergünstigungen für den Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen in Betracht.
Bitte beachten Sie, dass die Clearingstelle EEG zur Klärung von Fragen, die sich aus der StromNEV oder dem Steuerrecht ergeben, nicht zuständig ist.