Kann bei PV-Installationen größer 30 bzw. 500 kW (anteilig) von der Eigenverbrauchsregelung in § 33 Abs. 2 EEG 2009 bzw. EEG 2012 (bis 04/2012) Gebrauch gemacht werden?

Nein.

§ 33 Abs. 2 EEG 2009 bzw. § 33 Abs. 2 EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung ist nur anwendbar, wenn die Installation, die nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 als „eine Anlage“ gilt, die in § 33 Abs. 2 EEG genannten Leistungsgrenzen nicht überschreitet. Diese Grenze liegt bei Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, bei 30 kW, und bei Anlagen, die ab dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen wurden, bei 500 kW.

Besonderheiten gelten bei Installationen mit sowohl vor als auch ab dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommenen Modulen. Hier sind die vor und die ab dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommenen Installationen hinsichtlich der Leistungsgrenzen in § 33 Abs. 2 EEG 2009 jeweils getrennt zu betrachten, auch wenn sie nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 zur Ermittlung der Vergütung im Übrigen als eine Anlage gelten.

Näheres entnehmen Sie bitte den Leitsätzen Nr. 1 bis 4 sowie den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.3 der Empfehlung 2011/2/1.

Bitte berücksichtigen Sie, dass das EEG 2012 in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung keine Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch mehr enthält.

erstellt am: 
31.10.2011
Stand: 
23.08.2012
Gesetzesbezug: 
EEG 2009 § 33
Gesetzesbezug: 
EEG 2012 § 33

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