Nein.
Die Abrechnung der Vergütungszahlungen erfolgt nach §§ 45, 46 EEG 2009 mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Dieser wiederum ist in § 5 EEG 2009 gesetzlich festgelegt. Ist danach der für eine Anlage zuständige Netzbetreiber ermittelt, müssen die Vergütungen mit diesem abgerechnet werden.
Zur Ermittlung des richtigen Netzverknüpfungspunktes nach § 5 Abs. 1 bis 3 EEG 2009 und die damit zusammenhängende Frage des zuständigen Netzbetreibers siehe auch das Empfehlungsverfahren der Clearingstelle EEG zum Netzverknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2009.