In der Empfehlung 2008/20 vom 29. Dezember 2009 (vgl. Rn. 96-99, Rn. 112-115) kam die Clearingstelle EEG u.a. zu dem Ergebnis, dass es bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW sinnvoll sein kann, den Einspeise- und den Bezugsstrom der Stromerzeugungsanlage über einen Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre zu erfassen. Dies stehe jedoch unter dem Vorbehalt der steuerrechtlichen Zulässigkeit, da auch für geringfügigen Bezugsstrom ggf. Umsatzsteuer und Stromsteuer zu entrichten sind.
Auf Anregung von Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreibern und Netzbetreibern hat sich die Clearingstelle EEG daraufhin an das Bundesfinanzministerium gewandt und angeregt, allgemeinverbindlich zu entscheiden, ob eine solche Kleinanlagenregelgung steuerrechtlich zulässig ist.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 23. Mai 2011 (GZ: IV D 2 - S 7124/07/10002:003; Dok: 2011/0401441, siehe unten) an die Clearingstelle EEG mitgeteilt, dass es – in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer – keine Bedenken habe, wenn Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW ihren Strom durch einen Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre erfassen, soweit nicht andere Verbrauchseinrichtungen über den selben Anschluss Strom aus dem Netz entnähmen. Aus Vereinfachungsgründen könne in diesen Fällen auf eine umsatzsteuerrechtliche Erfassung des durch die Anlage verbrauchten Stroms (Bezugsstrom) verzichtet werden.
Das Schreiben wurde den obersten Finanzbehörden der Bundesländer zugestellt.
Die Clearingstelle EEG weist darauf hin, dass diese Unbedenklichkeitserklärung nur die Befreiung des geringfügigen Anlagen-Bezugsstroms von der umsatzsteuerlichen Erfassung, nicht jedoch die Befreiung von der stromsteuerrechtlichen Erfassung umfasst.
Auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. Mai 2013 mitgeteilt, dass sie keine Bedenken gegen eine Umsetzung des oben genannten Rats der Clearingstelle EEG hat. Dabei weist sie darauf hin, dass, sobald Smart Meter am Markt verfügbar sind, welche den Anforderungen nach § 21c Abs. 1c EnWG genügen, die Anwendung von Einrichtungszählern ohne Rücklaufsperre nur noch auf PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 7 KW beschränkt werden könne.
Kann für den Bezugsstrom ein Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre verwendet werden, so ist damit zugleich die Frage beantwortet, ob Anlagenbetreiber/-innen Messkosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen müssen, wenn der Strombezug geringfügig ist.
| Anhang | Größe |
|---|---|
| BMF, Schreiben vom 23. Mai 2011, GZ: IV D 2 - S 7124/07/10002:003 | 272.13 KB |