Direkt zum Inhalt

Gilt nach dem EEG 2009 bzw. EEG 2012 bei einem über 30 Prozent hinausgehenden Eigenverbrauch von Solarstrom ein „gespaltener“ Vergütungssatz?

Ja, es gilt ein „gespaltener“ Vergütungssatz.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bzw. EEG 2012 in der vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung gelten unterschiedliche Vergütungssätze für den unter und den über 30 Prozent liegenden Anteil des selbst verbrauchten Stroms. Dabei geht es um den Anteil, den der selbst verbrauchte Strom im Verhältnis zu dem insgesamt in der Anlage erzeugten Strom ausmacht. Übersteigt der Anteil des selbst verbrauchten Stroms 30 Prozent des im selben Jahr in der Anlage insgesamt erzeugten Stroms, gilt deshalb der höhere Vergütungssatz gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2009/EEG 2012 (a.F.) nur für den Teil der selbst verbrauchten Strommenge, die 30 Prozent überschreitet. Für den Teil, der 30 Prozent der im selben Jahr in der Anlage erzeugten Strommenge unterschreitet, gilt der Vergütungssatz gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG 2009.

Die seit dem ab 1. April 2012 geltenden Fassungen des EEG sehen keine Eigenverbrauchsvergütung mehr vor. Bitte beachten Sie diesbezüglich auch unsere Ausführungen in der Häufigen Rechtsfrage Nr. 91, "PV-Eigenverbrauch: Welche Regelungen gelten für welche Anlagen?".

Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Eigenversorger gemäß § 61 EEG 2014/EEG 2017 die EEG-Umlage zahlen müssen, finden Sie hier.

erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am