Die Clearingstelle EEG erreichen gegenwärtig zahlreiche Anfragen, die sich auf die Unterschiede zwischen Eigenverbrauch und Direktvermarktung und die jeweils geltenden Anforderungen nach dem EEG 2012 beziehen.
I. Eigenverbrauch
Die in § 33 Abs. 2 EEG 2012 (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) enthaltene Regelung zum vergüteten Eigenverbrauch von Solarstrom ist für Solarstromanlagen entfallen. Soweit auf Solarstromanlagen das EEG 2012 in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung anzuwenden ist und die Anlagen nicht unter die Übergangsbestimmung (§ 66 Abs. 18 EEG 2012) fallen, besteht daher kein Anspruch mehr auf Vergütung des selbst oder durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe verbrauchten Stroms. Vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommene Anlagen können jedoch weiterhin auf den vergüteten Eigenverbrauch umstellen (s. hierzu unseren Beitrag). Für alle anderen Energieträger sieht das EEG 2012 – wie auch bislang – keine Eigenverbrauchsvergütung vor.
Jedoch ist ein Verbrauch ohne Vergütungsanspruch durch die Anlagenbetreiberin, den Anlagenbetreiber oder Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage weiterhin möglich, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Denn aus § 16 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2012 („Andienungspflicht“) ergibt sich, dass (nur) der Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen ist.
Bei dem Verbrauch des Stromes durch Dritte handelt es sich auch nicht um eine Form der Direktvermarktung, wenn der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (§ 33a Abs. 2 EEG 2012).
II. Direktvermarktung
Wenn der für den Verbrauch durch Dritte vorgesehene Strom nur über das Netz für die allgemeine Versorgung zu dem Verbraucher gelangen kann, sind die für die Direktvermarktung in §§ 33a ff. EEG 2012 geregelten Vorgaben einzuhalten. Diese ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen auch eine anteilige Direktvermarktung (§ 33f EEG 2012). Die verschiedenen Formen der Direktvermarktung sind in § 33b EEG 2012 aufgeführt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die strengen Vorgaben des § 33c EEG 2012 nicht für die "sonstige Direktvermarktung" i.S.d. § 33b Nr. 3 EEG 2012 gelten.
Ob Gleiches auch für den Fall gilt, dass der für den Eigenverbrauch der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers vorgesehene Strom nur über das Netz für die allgemeine Versorgung zu der erzeugereigenen Verbrauchsstelle gelangt, ist ungeklärt. Eine sonstige Direktvermarktung liegt gemäß der Definition in § 33a Abs. 1 EEG 2012 nur dann vor, wenn Strom „an Dritte“ veräußert wird. In ihrer Empfehlung 2011/2/1 zur Auslegung und Anwendung des § 33 Abs. 2 EEG 2009 ist die Clearingstelle EEG davon ausgegangen, dass „Dritter“ jeder ist, der über ein anderes Anschlussnutzungsverhältnis mit Strom zum eigenen Verbrauch versorgt wird als die Anlagenbetreibern bzw. der Anlagenbetreiber am Netzanschlusspunkt der Erzeugungsanlage. Ob diese Auslegung des Begriffs des „Dritten“ auf §§ 33a ff. EEG 2012 übertragbar ist oder wie „Dritte“ sonst auszulegen ist, bedarf der näheren Untersuchung.
III. Weitergehende Anforderungen
Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für den durch Dritte verbrauchten bzw. an Dritte direkt vermarkteten Strom ergibt sich aus § 37 EEG 2012. Zur EEG-Umlage beim Eigenverbrauch von Solarstrom haben wir weitergehende Informationen bereitgestellt.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Clearingstelle EEG nur zur Klärung von Anwendungsfragen zum EEG beitragen kann, nicht jedoch zu Klärung von Fragen, für die andere Regelwerke einschlägig sind. Das gilt insbesondere für Fragen steuerrechtlicher oder energiewirtschaftlicher Art, die beim Eigenverbrauch bzw. der Direktvermarktung relevant werden können. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Fragen helfen Ihnen möglicherweise die auf unserer Internetpräsenz bereitgestellten Informationen weiter; hinsichtlich der energiewirtschaftlichen Fragen, insbesondere zur Durchleitung des Stroms, bitten wir um Berücksichtigung insbesondere des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie der für die Durchleitung geltenden Verordnungen.