Die Clearingstelle EEG ist die im Jahr 2007 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit errichtete, neutrale Clearingstelle gemäß § 57 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 (bzw. gemäß § 19 EEG 2004). Wir bieten die Möglichkeit, Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig zu lösen bzw. bestenfalls zu vermeiden.
Wir bieten hierzu verschiedene Herangehensweisen an:
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Im Einigungsverfahren suchen zwei – oder mehr – Parteien nach einer für alle tragfähigen Lösung eines potentiellen oder aufgetretenen Konflikts. Die Clearingstelle EEG fungiert als neutrale Mittlerin und steht allen Beteiligten gleichermaßen mit Sach- und Fachkompetenz zur Verfügung. Sie bietet Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung an, um unter Umständen langwierige Gerichtsprozesse überflüssig zu machen. Das Einigungsverfahren unterliegt strikter Diskretion. Rechtsverbindliche Vereinbarungen können nur die Parteien schließen, etwa in Form eines Vergleichs am Ende eines Einigungsverfahrens.
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Im Votumsverfahren rufen die Parteien die Clearingstelle EEG als Fachgremium an. Diese beurteilt den konkreten Fall. Die Ergebnisse der Votumsverfahren, die Voten der Clearingstelle EEG, sind als solche nicht rechtsverbindlich. Allein die Parteien können, etwa wiederum in Form eines Vergleichs, eine Bindungswirkung erzielen. Die Voten werden in der Regel in anonymisierter Form veröffentlicht.
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Im schiedsrichterlichen Verfahren wird die Clearingstelle EEG auf Wunsch der Parteien als Schiedsgericht im Sinne des 10. Buchs der Zivilprozessordnung tätig. Mit dem Schiedsspruch wird eine für die Parteien verbindliche Entscheidung im konkreten Fall gefällt. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
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Beim Empfehlungsverfahren stehen generelle Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG im Vordergrund. Sie werden auf Anregung von Netz- oder Anlagenbetreibern, Verbänden, Behörden, interessierten Bürgerinnen oder Bürgern durch die Clearingstelle EEG selbst eingeleitet. Im Empfehlungsverfahren gibt es keine Parteien. Die Clearingstelle EEG beteiligt die betroffenen Kreise an der Entscheidungsfindung, indem Verbände Beisitzer benennen und alle betroffenen Kreise Stellungnahmen abgeben können. Hierdurch berücksichtigt die Clearingstelle EEG deren Fachkompetenz und Interessen und trägt dazu bei, konkrete Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden. Die Clearingstelle EEG veröffentlicht ihre Empfehlungen uneingeschränkt.
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Im Hinweisverfahren stehen – wie beim Empfehlungsverfahren – generelle Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG im Vordergrund, allerdings beantwortet die Clearingstelle EEG mit ihren Hinweisen nur Anwendungs- und Auslegungsfragen mit weniger grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb werden die Fachverbände im Hinweisverfahren – anders als im Empfehlungsverfahren – nur eingeschränkt beteiligt; so werden z.B. nur ausgewählte betroffene Kreise zur Stellungnahme aufgefordert. Auch fällt die Begründung weniger umfangreich aus.
- Im Stellungnahmeverfahren gibt die Clearingstelle EEG auf gerichtliches Ersuchen eine Einschätzung zur Rechtslage nach dem EEG ab. Das Ersuchen kann von jedem ordentlichen Gericht - d.h. von allen Zivilgerichten - an die Clearingstelle EEG gerichtet werden.
Die Clearingstelle EEG agiert bei der Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen unabhängig und ist keinen Weisungen unterworfen. Sie ist allein der bestmöglichen Vermeidung und Beilegung von Konflikten im Sinne der Beteiligten verpflichtet. Das Personal der Clearingstelle EEG setzt sich aus Expertinnen und Experten für die rechtlichen und technischen Aspekte der Erneuerbaren Energien und der außergerichtlichen Streitbeilegung zusammen.
Für die Betroffenen bietet ein Verfahren vor der Clearingstelle EEG gegenüber herkömmlichen Strategien der Konfliktbehandlung viele Vorteile:
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Die Nutzung Erneuerbarer Energieträger zur Stromerzeugung ist ein junger Zweig der Energiewirtschaft. Viele Detailfragen sind rechtlich und technisch noch ungeklärt. Die Beteiligten können sich der Neutralität der Clearingstelle EEG gewiss sein.
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Sowohl der nationale wie der internationale Wettbewerb verlangen von den Akteuren rasche Klarheit über die Art und den Umfang von Investitionsnotwendigkeiten – dies gilt im dynamischen Markt der Energiewirtschaft und der Erneuerbaren Energien in besonderem Maße. Die Clearingstelle EEG ist allein der Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des EEG verpflichtet und steht daher für rasche Klärungsprozesse. Somit können Gerichtsverfahren vermieden werden.
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Rechtliche, technische und strategische Beratung sind äußerst kostenintensiv. Der Ausgang von Gerichtsprozessen ist ungewiss. Die im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit errichtete Clearingstelle EEG bietet deutlich günstigere Wege der Konfliktbewältigung an: Die Clearingstelle EEG selbst erhebt keine Gebühren oder Entgelte, die Parteien haben lediglich ihre eigenen Auslagen zu tragen. Das Interesse aller Beteiligten zu wahren, ist das Ziel der Clearingstelle EEG.
Die Verfahrensordnung gibt einen detaillierteren Überblick über unser Angebot zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Weitere Informationen und grafische Darstellungen zu Auftrag, Verfahrensangeboten und Arbeitsweise der Clearingstelle EEG finden Sie in unserer Broschüre unten im Anhang. Wir laden Sie ein, uns über unser Kontaktformular Ihre Anliegen und Anregungen mitzuteilen!
Bitte beachten Sie, dass wir keine Auskünfte zur Förderung Erneuerbarer Energiequellen in den Bereichen Wärmerzeugung (z.B. Holzpelletöfen, Erdwärmepumpen, Wärmetauscher und ähnliche bauliche Maßnahmen) und (Bio-)Kraftstoffe geben. Einen Überblick über entsprechende Fördermöglichkeiten finden Sie unter anderem auf den entsprechenden Themenseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.