Vereine, Verbände und sonstige Interessengruppen sowie öffentliche Stellen können sich bei der Clearingstelle EEG registrieren lassen. Folge der Registrierung ist die Einbeziehung der Institution in die Empfehlungs- und Hinweisverfahren der Clearingstelle EEG; Vereine, Verbände und sonstige Interessengruppen können auch in die Votumsverfahren einbezogen werden. Die akkreditierten Vereine, Verbände und Interessengruppen werden im Teil A, öffentliche Stellen im Teil B des Anhangs zur Verfahrensordnung (VerfO) der Clearingstelle EEG geführt.
Im Empfehlungsverfahren (§ 5 Abs. 2, §§ 22–25 VerfO) erhalten alle registrierten Institutionen die Gelegenheit, ihre Ansicht zu der in Rede stehenden Frage zur Auslegung oder Anwendung des EEG darzulegen; dieser Konsultationsprozess dient u.a. auch der umfassenden Interessenermittlung.
Im Hinweisverfahren (§ 5 Abs. 2a, §§ 25a–25c VerfO) bittet die Clearingstelle EEG einzelne Institutionen, die nach dem jeweiligen Sachzusammenhang aus den Teilen A und B des Anhangs ausgewählt werden, um eine Stellungnahme zu der verfahrensgegenständlichen Anwendungs- oder Auslegungsfrage.
Weiterhin können die Parteien der Votumsverfahren (§ 5 Abs. 3, §§ 26–29 VerfO) je einen Verein oder Verband aus Teil A des Anhangs zur Verfahrensordnung benennen, der eine nichtständige Beisitzerin oder einen nichtständigen Beisitzer in das Verfahren entsenden soll (§ 26 Abs. 2 VerfO). Diese nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer bringen dann ihre Kompetenz dort mit Sitz und Stimme ein.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass keinerlei Pflicht für die akkreditierten Organisationen zur Entsendung nichtständiger Beisitzerinnen und Beisitzer entsteht. Benennt also eine Partei einen Verband im Votumsverfahren für den nichtständigen Beisitz, kann dieser ablehnen; die Partei kann dann einen anderen Verband aus Teil A des Anhangs benennen. Kommt es letztendlich für eine der beiden Parteien nicht zu einer Entsendung, nimmt auch für die andere Partei kein nichtständiger Beisitzer bzw. keine nichtständige Beisitzerin an dem Verfahren teil.
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OpenOffice-Format (.odt).