Was ist das Votumsverfahren?

Im Votumsverfahren rufen die Parteien die Clearingstelle EEG als neutrales Fachgremium an. Die Clearingstelle EEG berät jedoch nicht einseitig und führt deshalb Votumsverfahren nur auf übereinstimmenden Wunsch der Parteien durch.

Geeignet für Votumsverfahren sind vor allem Streitigkeiten, bei denen sich die Parteien eine - vor allem rechtliche - Begutachtung durch unabhängige Expertinnen und Experten wünschen.

Ein großer Vorteil des Votumsverfahrens besteht darin, dass die Parteien eine rechtlich und technisch fundierte Einschätzung ihrer Streitigkeit erhalten. Ist der Streit von grundsätzlicher Bedeutung, können die Parteien bei der Clearingstelle EEG akkreditierte Verbände bitten, nichtständige Beisitzerinnen bzw. Beisitzer zum Verfahren zu entsenden. Ist der Streit von geringer Schwierigkeit, kann das Votumsverfahren ausnahmsweise auch schriftlich geführt werden. Beruht die Streitentscheidung ganz oder teilweise auf rechtskräftigen Gerichtsurteilen oder Entscheidungen der Clearingstelle EEG, können die Parteien auf diesbezügliche Wiederholungen und Zitate in der Begründung des Votums der Clearingstelle EEG verzichten und so die Abfassung des Votums beschleunigen. In jedem Fall haben die Parteien die Möglichkeit, sich vorab vertraglich zu verpflichten, die Entscheidung der Clearingstelle EEG als verbindlich zu betrachten und so den Streit endgültig beizulegen. Der Abschluss eines Votumsverfahrens erfolgt grundsätzlich spätestens drei Monate nach seiner förmlichen Einleitung. Die förmliche Einleitung erfordert einen Annahmebeschluss durch die Clearingstelle EEG. Ein Rechtsanspruch auf Annahme des Verfahrens besteht nicht; bisher ist es jedoch noch nicht vorgekommen, dass die Clearingstelle EEG die Annahme eines Votumsverfahrens abgelehnt hat.

Sie können sich über das Anfrageformular an die Clearingstelle EEG wenden und darum bitten, dass ein Votumsverfahren zwischen Ihnen und der jeweils anderen Seite (also in der Regel dem für Sie zuständigen Netzbetreiber oder den betroffenen Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern) eingeleitet wird. Mit den im Anfrageformular gemachten Angaben geben Sie der Clearingstelle EEG notwendige Informationen über die Beteiligten und den inhaltlichen Kern der Meinungsverschiedenheit.

Ein Votumsverfahren läuft wie folgt ab:

  1. Anfrage einer – idealerweise beider – Seite(n), ein Votumsverfahren durchzuführen.
  2. Beiderseitige Einverständniserklärung zur Durchführung eines Votumsverfahrens.
  3. Ausführliche Informationen zum Sach- und Streitstand (wesentliche Informationen können bereits über das Anfrageformular eingegeben werden).
  4. Erstellung der im Rahmen des Verfahrens durch die Clearingstelle EEG zu beantwortenden Frage. Die Verfahrensfrage folgt dabei dem Anspruchsaufbau („Hat X gegen Y einen Anspruch auf...?“). Diejenigen, die einen Anspruch geltend machen (in der Regel die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber), werden dabei als „Anspruchsteller“ bzw. „Anspruchstellerin“ benannt, die Gegenseite als „Anspruchsgegnerin“ bzw. „Anspruchsgegner“. Fragen zum tatsächlichen Geschehen sind dabei nicht Bestandteil der Votumsverfahrensfrage, sondern grundsätzlich den Ausführungen der Parteien zur Sache vorbehalten.
  5. Erklärungen der Parteien darüber,
    • ob sie mit der Votumsverfahrensfrage einverstanden sind,
    • ob sie das Votum vorab vertraglich als verbindlich anerkennen wollen,
    • ob sie in dem Falle, dass die Clearingstelle EEG die grundsätzliche Bedeutung der Sache feststellt, die Hinzuziehung nichtständiger Beisitzerinnen bzw. Beisitzer von Verbänden, die bei der Clearingstelle EEG akkreditiert sind, wünschen, und ggf. welche Verbände darum gebeten werden sollen,
    • ob sie in dem Falle, dass die Streitentscheidung ganz oder teilweise auf rechtskräftigen Gerichtsurteilen oder Entscheidungen der Clearingstelle EEG beruht, auf diesbezügliche Wiederholungen und Zitate durch die Clearingstelle EEG verzichten.
  6. Erstellung des Antrags auf Einleitung eines Votumsverfahrens durch die Clearingstelle EEG und Übersendung an die potentiellen Parteien.
  7. Nachdem alle potentiellen Parteien den Antrag unterschrieben zurückgesendet haben:
    • Zusammenstellung aller verfahrensrelevanter Unterlagen durch die Clearingstelle EEG und Übersendung an die potentiellen Parteien, verbunden mit der Möglichkeit, zu den Ausführungen der jeweiligen Gegenseite Stellung zu nehmen, die eigene Position vertiefend darzulegen und ggf. aussagekräftige Dokumente (wie z.B. Zeichnungen, behördliche oder gutachterliche Stellungnahmen, Pläne oder Rechnungen) zu übermitteln.
    • Zugleich Aufnahme des Streitfalls in die Liste der einzuleitenden Votumsverfahren.
    • Einleitung des Votumsverfahrens in Abhängigkeit von der Arbeitskapazität der Clearingstelle EEG. Neue Verfahren können grundsätzlich erst eingeleitet werden, sobald früher eingeleitete Verfahren abgeschlossen sind.
  8. Mündliche Erörterung. Auf die mündliche Erörterung kann nur verzichtet werden, wenn alle Parteien und die Clearingstelle EEG dem schriftlichen Verfahren ausdrücklich zustimmen.
  9. Abschluss des Verfahrens mit einer endgültigen Entscheidung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der förmlichen Einleitung.

Wie kann ich das Verfahren beschleunigen?

Sie können das Verfahren beschleunigen, indem Sie die jeweils andere Seite bereits vor Ihrer ersten Kontaktaufnahme mit der Clearingstelle EEG auf die Möglichkeit zur außergerichtlichen Klärung in einem Votumsverfahren ansprechen und der Clearingstelle EEG bei Ihrer ersten Kontaktaufnahme das schriftliche Einverständnis der anderen Seite, ein Votumsverfahren durchzuführen, mitsenden. Dies kann per Post oder Fax geschehen. Bitte sehen Sie davon ab, identische Schreiben mehrfach, z.B. vorab per Fax oder auf dem elektronischen und postalischen Wege, einzureichen.

Sie können darüber hinaus zur Verfahrensbeschleunigung beitragen, indem Sie möglichst viele der oben unter 1.-9. genannten Informationen mit der anderen Seite abstimmen und sie der Clearingstelle EEG mitteilen.

Sollte uns diese Informationen nicht aufgrund Ihrer Initiative zukommen, unterstützen wir Sie gerne dabei, die andere Seite von den Vorteilen eines Votumsverfahrens zu überzeugen bzw. die erforderlichen Angaben zusammenzustellen. Aufgrund unserer Arbeitsbelastung kann es dadurch jedoch zu erheblichen Verzögerungen kommen.

Ich habe noch Fragen zum Verfahren. Was soll ich tun?

Wenn Sie noch Fragen zum Verfahren haben, rufen Sie bitte zunächst unsere Seite mit den Antworten auf Häufig gestellte Fragen auf. Sollten Sie dort keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich bitte über das Anfrageformular an uns, schildern Sie Ihren drohenden oder bereits eingetretenen Konflikt und stellen Ihre Frage. Hatten Sie in der fraglichen Angelegenheit bereits Kontakt mit der Clearigstelle EEG, so können Sie sich auch - unter Angabe des Aktenzeichens, unter dem wir Ihre Anfrage führen - per Post oder Fax an uns wenden. Wenn Sie im weiteren Verlauf E-Mails an uns versenden wollen, beachten Sie bitte unsere Hinweise zur Datensicherheit und Verschlüsselung des E-Mail-Verkehres.

   

Zu den bereits abgeschlossenen Votumsverfahren.

nach oben top of page