Im Votumsverfahren rufen die Parteien die Clearingstelle als Fachgremium an. Diese beurteilt den konkreten Fall, die Voten der Clearingstelle sind als solche jedoch nicht rechtsverbindlich. Weitere Informationen zum Votumsverfahren finden sie auf der Seite Was ist das Votumsverfahren?.
Die Ergebnisse abgeschlossener Votumsverfahren werden in der Regel in anonymisierter Form veröffentlicht.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin mit der vorher errichteten Biogasanlage einer weiteren Anlagenbetreiberin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und unter Heranziehung des Hinweises 2009/13 der Clearingstelle EEG verneint).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob § 16 Abs. 4 lit. c) EEG 2009 der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe des Stroms gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2009 in das Netz des abnahme- und vergütungspflichtigen Netzbetreibers entgegensteht (im Ergebnis unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 Var. 3 EEG 2009 verneint). Leitsätze der Clearingstelle EEG:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber eines 2009 auf Freiflächen errichteten Solarparks Anspruch auf Zahlung der Mindestvergütung nach § 32 Abs. 1 EEG 2009 hat und ob insbesondere die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2009 vorliegen (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und unter Heranziehung der Empfehlung 2008/6 der Clearingstelle EEG bejaht). Leitsätze der Clearingstelle EEG:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber gegen die zuständige Netzbetreiberin einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EEG 2004 für den aus der Biogasanlage bezogenen Strom bereits dann hat, wenn das Biogas auf Erdgasqualität aufbereitet wird, ohne dass darüber hinaus eine Einspeisung in das öffentliche Erdgasnetz erfolgt (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Modernisierung eines Ausleitungswehres an einem Kanal im Jahre 2004 als eine Modernisierung der durch einen Anlagenbetreiber an dem gleichen Kanal betriebenen beiden Wasserkraftanlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2004 anzusehen ist (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall bejaht). Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob zwei Einspeisewillige, die insgesamt drei Fotovoltaikanlagen an das Netz der zuständigen Netzbetreiberin anschließen und den Strom aus diesen Anlagen einspeisen wollen, einen Anspruch auf den Ausbau des Netzes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EEG 2004 haben.