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Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) vom 17. Juli 2009 in der am 24. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Fassung (PDF nur lesbar).
Die Verordnung findet gemäß § 12 keine Anwendung auf Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 EEG 2009 für die Kalenderjahre 2008 und 2009 ergeben.
Zur Inbetriebnahme gem. § 3 Abs. 4 EEG 2004 (diese soll bei einem später mit Pflanzenöl betriebenen BHKW nicht erst mit der Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energienbereits vorliegen, sondern bereits mit Beginn eines 15-tägigen Probebetriebs unter Einsatz nur fossiler Energieträger, wenn dieser Probebetrieb auch dem Hochfahren der Anlage dient und damit als Zünd- und Stützfeuerung gem. § 8 Abs. 6 EEG 2004 anzusehen ist und das BHKW zur Stromerzeugung technisch betriebsbereit ist).
Im Anhang die Verordnung über die Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV) vom 23. Juli 2009 in der am 29. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlichen Fassung.
Zum Verordnungsentwurf nebst Begründung und den übrigen Gesetzgebungsmaterialien.
Der Beitrag stellt die wichtigsten Regelungen des EEG 2009 vor und versucht ein Resümee, in welchem Umfang gegenüber dem EEG 2004 Innovationen und/oder Veränderungen zu vermelden sind. Der erste Teil, erschienen in et 1-2/2009 (siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/node/581), beschäftigte sich insbesondere mit den Regelungen zum Netzanschluss sowie den neu eingeführten Instrumenten des Einspeisemanagements und der Direktvermarktung. Der zweite Teil stellt nun die allgemeinen und besonderen Vergütungsvorschriften vor.
Im Rahmen des Empfehlungsverfahrens 2008/48 – Landschaftspflegebonus – hat das Deutsche BiomasseForschungsZentrum (DBFZ) in Zusammenarbeit mit Peters Umweltplanung im Auftrag der Clearingstelle EEG ein Gutachten erstellt, in dem insbesondere naturschutzfachliche, abfallwirtschaftliche und stoffstromrelevante Fragen zur Vergütung der Nutzung von Pflanzen und Pflanzenbestandteilen aus der Landschaftspflege im Rahmen des EEG 2009 untersucht werden.
Der Beitrag geht zunächst kurz auf die Vorgeschichte und Struktur des EEG 2009 ein, um sodann vertieft die Vergütungsregelungen mit dem Schwerpunkt Biomasseanlagen vorzustellen. Dabei geht der Autor u.a. auf folgende Themen ein:
Der Deutsche Bundestag hat der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) am 3. Juli 2009 zugestimmt. Nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens bei der Europäischen Kommission, d.h. der Entscheidung der Kommission, dass die Verordnung mit dem Europäischen Beihilfenrecht vereinbar ist, wurde die BioSt-NachVO am 23. Juli 2009 von der Bundesregierung erlassen und am 29. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Vorschriften zur Zertifizierung (§§ 24 und 34 BioSt-NachV) treten am 1. Januar 2010, die Verordnung im übrigen tritt am 24. August 2009 in Kraft.
Den Wortlaut der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnung finden Sie auf unserer Seite zur BioSt-NachV .
Im Beitrag werden zunächst die Änderungen zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme aufgezeigt, die sich unmittelbar auf die Vergütung auswirken. Anschließend werden die Grundvergütung und die Voraussetzungen der einzelnen Bonus-Vergütungen dargestellt. Der Rechtsrahmen und die Vergütung bei Einspeisung in das Erdgasnetz bilden einen weiteren Punkt. Abschließend werden weitere für den Anschluss und den Betrieb relevante Vorschriften erläutert.