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Der Artikel stellt die am 24.08.2009 in Kraft getretene Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), die das EEG 2009 konkretisiert und auf Basis der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (2009/28/EG)
Im Anhang die Verordnung über die Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV) vom 23. Juli 2009 in der am 29. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlichen Fassung.
Zum Verordnungsentwurf nebst Begründung und den übrigen Gesetzgebungsmaterialien.
Der BMU-Entwurf für die Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) stellt teils schärfere Anforderungen an die Biobrennstoffe für Wärme- und Stromproduktion als die Nachhaltigkeitskriterien im Richtlinienentwurf der EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. So kann nach der BioSt-NachV einen Nawaro-Bonus nur noch erhalten, wer dem Netzbetreiber ein Nachhaltigkeitszertifikat vorlegt.
Flüssige Energieträger, die in die EU importiert und hier auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden sollen, müssen künftig Umwelt- und Sozialstandards erfüllen. Der Beitrag benennt die zur Zeit entstehenden und diskutierten Zertifizierungssysteme - u.a. ISCC, RSPO, RTRS und RSB - welche die Standarderfüllung transparent machen sollen, und beschreibt ihre Anwendung in der Praxis.
Die Bundesregierung hat am 29. April 2009 den Nationalen Biomasseaktionsplan (Energie) beschlossen. Die Bundesregierung unterstützt damit die EU-Kommission, die in ihrem 2005 veröffentlichten europäischen Biomasseaktionsplan die EU-Mitgliedstaaten auffordert, nationale Aktionspläne für die energetische Nutzung von Biomasse zu erstellen.
Europäisches und deutsches Recht setzen neuerdings stark auf eine ausgebaute Biomassenutzung zur Strom-, Wärme- und Treibstoffgewinnung. Die Biomassenutzung weist eine Reihe ökologisch-sozialer Vor-, aber auch Nachteile auf. Das bisherige, aber auch das zur Verabschiedung anstehende neue europäische und deutsche Bioenergierecht löst diese nicht immer hinreichend auf. Nachhaltigkeitskriterienkataloge können diese Rolle auch strukturell nur begrenzt übernehmen, unter anderem weil sie die nötige Komplexität nicht abbilden, Verlagerungseffekte nicht vermeiden und bestimmte zentrale Aspekte (etwa das Welternährungsproblem) erst gar nicht abbilden können. Wirkungsvoller für die Bioenergienutzung selbst wie auch in der Energiepolitik insgesamt wäre aber eine einschneidende Energieeffizienzpolitik – die den Gesamtverbrauch senken und damit die ökologisch-sozialen Ambivalenzen überschaubarer machen würden. In Verbindung mit der Analyse der Ambivalenzen bietet der vorliegende Beitrag zugleich einen kurzen Überblick über das Bioenergierecht.
Der Beitrag stellt die wichtigsten Regelungen des EEG 2009 vor und versucht ein Resümee, in welchem Umfang gegenüber dem EEG 2004 Innovationen und/oder Veränderungen zu vermelden sind. Der erste Teil, erschienen in et 1-2/2009 (siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/node/581), beschäftigte sich insbesondere mit den Regelungen zum Netzanschluss sowie den neu eingeführten Instrumenten des Einspeisemanagements und der Direktvermarktung. Der zweite Teil stellt nun die allgemeinen und besonderen Vergütungsvorschriften vor.
Das LG Neuruppin hat in einem Fall dreier vollständig unabhängig voneinander laufender Bestandsanlagen, die bis einschließlich 2008 als Einzelanlagen vergütet wurden, im einstweiligen Verfügungsverfahren § 19 Abs. 1 EEG für anwendbar erachtet.
Zu den Voraussetzungen des § 59 EEG 2009 (hier: Anwendungsbereich des § 59 EEG 2009 nicht eröffnet, wenn Anschluss und Einspeisung erfolgt sind und Anlagenbetreiber nicht lediglich Abschlagszahlung auf Einspeisevergütung begehrt, sondern endgültige Regelung der Vergütung).
Das LG Stralsund hat in einem Fall, in dem die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG bei Bestandsanlagen vorlagen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfügt, dass zur Abwendung einer unbilligen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Anlagenbetreiberin die bisherigen Vergütungen weitergezahlt werden, solange keine endgültige Klärung der Rechtslage erfolgt ist.