Im Einigungsverfahren suchen zwei – oder mehr – Parteien nach einer für alle tragfähigen Lösung eines potentiellen oder aufgetretenen Konflikts. Die Clearingstelle fungiert dabei als neutrale Mittlerin und steht allen Beteiligten gleichermaßen mit Sach- und Fachkompetenz zur Verfügung. Geeignet für Einigungsverfahren sind in erster Linie Streitigkeiten, bei denen die Parteien sich in einem konstruktiven Dialog befinden und in denen beide Seiten bereit sind, aufeinander zuzugehen, um eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung zu finden. Das Einigungsverfahren unterliegt in jeder Hinsicht strikter Diskretion.
Zu den Einigungsverfahren
Ein Verfahren verläuft in der Regel in drei Schritten:
- Eine Partei – zumeist ein Anlagen- oder ein Netzbetreiber – wendet sich in einem ersten Schritt schriftlich an die Clearingstelle und beantragt, dass ein Einigungsverfahren eingeleitet wird. Aus dem Schreiben muss deutlich hervorgehen, welche Parteien an dem Konflikt beteiligt sind und worum sich die Streitigkeit genau dreht. Sehr sinnvoll ist es, wenn die Seite, die den Antrag stellt, zuvor bereits mit der anderen Partei oder den anderen Parteien darüber gesprochen hat, ein Einigungsverfahren vor der Clearingstelle einzuleiten. Lehnt die andere Seite es nämlich von vornherein ohne Wenn und Aber ab, sich auf ein Einigungsverfahren einzulassen, so sind die Chancen gering, überhaupt mit dem eigentlichen Verfahren zu beginnen. Erst wenn die Parteien sich untereinander darauf verständigt haben, ein Einigungsverfahren durchzuführen, wird die Clearingstelle tätig; nur in Ausnahmefällen kann die Clearingstelle an die andere Partei herantreten und ausloten, ob auch die andere Seite sich auf das Verfahren einlässt.
- Das eigentliche Einigungsverfahren beginnt nämlich erst im zweiten Schritt: Wenn sich die Parteien darüber einig sind, ein Einigungsverfahren durchzuführen und wenn auch die Clearingstelle ein solches Verfahren für sinnvoll erachtet, dann schließen die Parteien untereinander wie auch mit der Clearingstelle die Verfahrensübereinkunft; in dieser erklären die Parteien, zu einer gütlichen Einigung kommen zu wollen. Darüber hinaus verpflichtet diese Übereinkunft die Parteien wie auch die Clearingstelle zur Beachtung der Verfahrensordnung, namentlich zur Wahrung der Vertraulichkeit. Im Anschluss können die Parteien, wenn es nicht schon geschehen ist, schriftlich zur Sache Stellung nehmen. So bald wie möglich schließt sich daran eine mündliche Erörterung in den Räumlichkeiten der Clearingstelle an. Im Idealfall soll in diesem Termin der Streit einvernehmlich geklärt werden; wenn es erforderlich ist und gewünscht wird, kann die Erörterung aber auch auf mehrere Termine verteilt werden. Auf Wunsch können die Parteien aber auch ganz auf einen Erörterungstermin verzichten und das Verfahren schriftlich führen.
- Das Verfahren endet entweder, wenn sich die Parteien einigen, oder wenn eine der Parteien bzw. die Clearingstelle das Verfahren für gescheitert erklärt, zum Beispiel, weil eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann. Auf Wunsch können die Parteien ihre Einigungen in Form eines Vergleichs schließen. Werden die Parteien anwaltlich vertreten, kann ein solcher Vergleich auch für vollstreckbar erklärt werden, also größtmögliche Rechtsverbindlichkeit erhalten. Kommt es zu einer Einigung, so entscheiden allein die Parteien darüber, ob und ggf. welche Informationen über Verfahrensablauf und -ergebnis veröffentlicht werden.
Auf Seiten der Clearingstelle wird das Verfahren von einem Mitglied der Clearingstelle geleitet. Weitere Mitglieder sowie der rechtswissenschaftliche Koordinator der Clearingstelle können hinzukommen; dies wird vor allem bei umfangreichen Verfahren der Fall sein. Die Personen werden von der Clearingstelle nach den Regelungen der Verfahrensordnung und des Geschäftsverteilungsplans bestimmt.
<!-- p>Wie eine Verfahrensübereinkunft beispielhaft aussehen kann, sehen Sie in Kürze hier. Bitte beachten Sie, dass der Inhalt der Übereinkunft auf die Besonderheiten jedes einzelnen Falles angepasst werden kann und soll.
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