Der Beitrag geht zunächst kurz auf die Vorgeschichte und Struktur des EEG 2009 ein, um sodann vertieft die Vergütungsregelungen mit dem Schwerpunkt Biomasseanlagen vorzustellen. Dabei geht der Autor u.a. auf folgende Themen ein:
Erneuerbare Energiequellen gewinnen an Bedeutung. Die Energiesteuern (einschließlich StromStG, EnergieStG usw.), die sich ihrer annehmen und das damit verwobene Regelungsgeflecht wird immer dichter. Im Artikel soll in das Thema eingeführt werden, denn es sind mehr davon betroffen, als gemeinhin angenommen wird. Im täglichen Leben ist es zum Beispiel der Biodiesel, den die Kraftstoffanbieter zu einem gewissen Anteil einzusetzen und dann zu versteuern haben. Da diese Steuer aber über den Preis auf den Autofahrer übergewälzt wird, sind somit Millionen tangiert.
Der Deutsche Bundestag hat der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) am 3. Juli 2009 zugestimmt. Nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens bei der Europäischen Kommission, d.h. der Entscheidung der Kommission, dass die Verordnung mit dem Europäischen Beihilfenrecht vereinbar ist, wurde die BioSt-NachVO am 23. Juli 2009 von der Bundesregierung erlassen und am 29. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Vorschriften zur Zertifizierung (§§ 24 und 34 BioSt-NachV) treten am 1. Januar 2010, die Verordnung im übrigen tritt am 24. August 2009 in Kraft.
Den Wortlaut der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnung finden Sie auf unserer Seite zur BioSt-NachV .
Die Verwendung von Biomasse soll einen Beitrag dazu leisten, in der EU den Anteil an erneuerbaren Energien am Primärenergieeinsatz bis 2020 auf 20% zu steigern. Schon heute zeigt die Biomassenutzung bereits eine dynamische Entwicklung. Diese ist nicht nur aus Klimaschutzgründen sondern auch im Hinblick auf die Ressourcenverknappung und die Energiesicherheit zu begrüßen. Gerade wegen dieser vielversprechenden verschiedenen Möglichkeiten ist jedoch eine gesetzliche Steuerung notwendig.
Durch das EAG-Bau (Europarechtsanpassungsgesetz) wurde 2004 in § 35 Abs. 1 BauGB als Nr. 6 ein neuer Privilegierungstatbestand eingefügt. Der Grund waren bedenken, dass die Rechtsgrundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 für Biomasseanlagen im Außenbereich, als eine von der landwirtschaftlichen mitgezogene Nutzung, zur Genehmigung nicht ausreiche. Deshalb wurden Biogasanlagen aus dem Geltungsbereich von Nr. 1 herausgenommen. Begründet wurde die Änderung mit der Notwendigkeit der Verwendung von nicht landwirtschaftlichen Biomassen für einen rentablen Betrieb.
Zum 01.01.2009 ist die EEG-Novelle 2009 in Kraft getreten. Diese sieht neben der Anpassung zahlreicher Vergütungssätze auch Änderungen allgemeiner Vorschriften vor. Zudem wurde eine Verordnungsermächtigung geschaffen, auf deren Grundlage die Ausgleichsregelung grundlegend abgeändert werden kann.
Der Aufsatz gibt zunächst einen Überblick über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und die wesentlichen Neuregelungen des EEG-2009 im Vergleich zum davor geltenden Gesetz. Im Anschluss werden einzelne wichtige Neuregelungen vertieft diskutiert.
Der 2004 eingeführte bauplanungsrechtliche Privilegierungstatbestand für Biogasanlagen - § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - hat zwar manche Erleichterungen bewirkt, aber auch erhebliche Auslegungs- und Vollzugsprobleme mit sich gebracht. Betroffen sind insbesondere Anlagen, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen. Vor diesem Hintergrund setzt sich der vorliegende Beitrag zum einen mit den Privilegierungskriterien der erforderlichen Beziehung zwischen Basisbetrieb und Biogasanlage sowie der Leistungsgrenze kritisch auseinander.
Der Energie- und Umweltbericht der Europäischen Umweltagentur bewertet die wichtigsten Faktoren, Umweltbelastungen und einige Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch und berücksichtigt dabei die Hauptziele der europäischen Energie- und Umweltpolitik: Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit, erhöhte Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie ökologische Nachhaltigkeit. Der Bericht befasst sich mit sechs politischen Fragestellungen, stellt gegenwärtige Entwicklungen in der EU vor und vergleicht diese mit anderen Staaten.
Unten bereitgestellt finden Sie die englische Langfassung und eine Zusammenfassung auf deutsch.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) tritt in der novellierten Fassung am 01.01.2009 in Kraft. Darin wird eine Erhöhung der Grundvergütung von 1,0 ct/kWh für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Bestands- und Neuanlagen in Aussicht gestellt, wenn die Formaldehyd-Emissionen dem Emissionsminimierungsgebot nach der TA Luft entsprechen.
Zur Konkretisierung der im EEG 2009 in Bezug genommenen TA Luft hat die Bund/Länderarbeitsgruppe Immissionsschutz (LAI) am 17./18. September 2008 einen Beschluss gefasst, der für alle Biogasanlagen die Einhaltung eines Emissionswerts von 40 mg/m3 i.N. fordert. Die in Zusammenarbeit mit dem BMU erstellten VDMA-Erläuterungen behandeln Fragestellungen bezüglich der in der EEG-Novelle getroffenen Regelungen für Biogas-Verbrennungsmotoranlagen und sind als Hilfestellung für Motorenhersteller, Anlagenbauer, Betreiber und weitere interessierte Kreise gedacht.
Unten finden Sie die Erläuterungen des VDMA, die als Anlage auch den Beschluss der LAI enthalten.
Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme einer Biomassanlage nach § 3 Abs. 4 EEG 2004 (hier: Betrieb mit Erneuerbaren Energieträgern maßgeblich).
Zur Verklammerung mehrerer Anlagen, die mit gemeinsam für den Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen verbunden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004), zu einer Anlage (hier im Anschluss an Thüringer OLG, Urt. v. 14.02.2007 - 7 U 905/06 bejaht für zwei Biomasseanlagen, die gemeinsame Tankeinrichtungen nutzen).