Auch nach Inkrafttreten des EEG 2009 besteht weiterhin Unsicherheit, ob Blockheizkraftwerke, die von der Biogasanlage räumlich abgesetzt und über eine längere Gasleitung mit dem Fermenter verbunden sind (sog. Satelliten-BHKWs), als eigenständige Anlage nun i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten. Nur dann können sie eine höhere Grundvergütung und den KWK-Bonus erhalten und gegebenenfalls Wärme verkaufen.
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I, S. 1658), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1804).
Zum Gesetzentwurf nebst Begründung und den übrigen Gesetzgebungsmaterialien
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) vom 30. September 2009 (BGBl. I, S. 3182; s. Anhang).
Bitte beachten Sie, dass die Clearingstelle EEG zur Auslegung der Biokraft-NachV nicht berufen ist!
Bericht über die Entwicklung der Biogas- bzw. Biomethaneinspeisung mit Hinblick auf das Ziel der Bundesregierung (bis 2030 Biomethaneinspeisung in Höhe von zehn Prozent des aktuellen Erdgasbedarfes in Deutschland).
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) vom 17. Juli 2009 in der am 24. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2101) veröffentlichten Fassung (PDF nur lesbar).
Die Verordnung findet gemäß § 12 keine Anwendung auf Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 EEG 2009 für die Kalenderjahre 2008 und 2009 ergeben.
Vielfach erfolgt die Aufbereitung, Verstromung und Einspeisung von Rohbiogas nicht durch den Erzeuger selbst, sondern nimmt ein Projektpartner oder sogar ein Direktabnehmer das Rohgas zu diesen Zwecken ab. Eine erfolgreiche Kooperation zwischen den Beteiligten setzt hier die sorgfältige Gestaltung des Rohbiogasliefervertrages voraus, zumal dessen Laufzeiten in Anlehnung an die Vergütungsdauer des EEG meist langfristig sind.
Die Clearingstelle EEG hat auf ihrer Sitzung vom 5. November 2009 den Hinweis zu dem Thema „Zwölf Kalendermonate“ gem. § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 abgegeben. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände.
Nein. Auskünfte darüber, ab wann, für welche Einsatzstoffe und in welcher Weise Zertifizierungen möglich sein werden, können wir Ihnen zu unserem Bedauern nicht erteilen. Die Clearingstelle EEG ist an der Anerkennung von Zertifizierungsstellen, an der Zertifizierung der Schnittstellen und der Ausstellung von Nachweisen über die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen nicht beteiligt.
Zur Inbetriebnahme gem. § 3 Abs. 4 EEG 2004 (diese soll bei einem später mit Pflanzenöl betriebenen BHKW nicht erst mit der Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energienbereits vorliegen, sondern bereits mit Beginn eines 15-tägigen Probebetriebs unter Einsatz nur fossiler Energieträger, wenn dieser Probebetrieb auch dem Hochfahren der Anlage dient und damit als Zünd- und Stützfeuerung gem. § 8 Abs. 6 EEG 2004 anzusehen ist und das BHKW zur Stromerzeugung technisch betriebsbereit ist).
Verordnung über die Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV).