Verordnung über die Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV) vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Art.2 Abs. 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044).
Zum Entwurf der Urfassung nebst Begründung und den übrigen Gesetzgebungsmaterialien.
- Wichtige Änderungen und Ergänzungen der BioSt-NachV
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Durch den Erlass des BMU zu Altspeiseölen (Erlass vom 18. Februar 2010, Az. KI III 4 – 41030-8) werden bestimmte Altspeiseöle von der Nachweisführung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BioSt-NachV über das Treibhausgas-Minderungspotenzial freigestellt.
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Durch die vom Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1016) vorgenommenen Änderungen der Anlage 2 zum EEG 2009 (sog. NawaRo-Bonus) sowie der BioSt-NachV musste flüssige Biomasse, die zur Stromerzeugung eingesetzt wird, statt ab dem 1. Juli 2010 erst ab dem 1. Januar 2011 nachweislich nachhaltig hergestellt sein (s. auch konsolidierte Fassung der BioSt-NachV vom 31. Juli 2010 im Anhang).
- Die Bekanntmachung von Treibhausgas-Emissionswerten auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 BioSt-NachV des BMU vom 16. Juli 2010 legt Höchstwerte an Treibhausgasemissionen fest, die bei der Saldierung von Treibhausgasemissionen bei Vermischung verschiedener Mengen flüssiger Biomasse zu beachten sind.
- Der Erlass des BMELV und BMU zu eingelagerter Ware (Erlass vom 10. Dezember 2010, Az. 524-10014/0078) hat eine Übergangsregelung für die nachträgliche Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen für eingelagerte Ware geschaffen, derzufolge die Nachhaltigkeitsnachweise für die in einem einer EEG-Anlage zuzuordnenden Tanklager befindliche Restmengen flüssiger Biomasse bis zum 31. März 2011 nachträglich ausgestellt und nachgereicht werden dürfen.
- Verwaltungsvorschrift zur BioSt-NachV
Eine nähere Bestimmung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen nach § 33 BioSt-NachV sowie für die Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach § 43 BioSt-NachV erfolgt durch die Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachVwV).
Letzte Änderung/Fassung vom:
22.12.2011
Fundstelle (Gesetzblatt):
BGBl. I (2009) S. 2174; BGBl. I (2010) S. 1016; BGBl. I (2011) S. 3044