Verordnung über die Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV).
- Urfassung der BioSt-NachV
Die am 29. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Urfassung der BioSt-NachV vom 23. Juli 2009 finden Sie im Anhang als
- nur lesbaren Auszug aus dem Bundesgesetzblatt
- les- und durckbare Fassung aus dem Internetangebot des Bundesjustizministeriums.
Zum Verordnungsentwurf nebst Begründung und den übrigen Gesetzgebungsmaterialien.
- Ergänzungen und Änderungen der BioSt-NachV
- Durch einen Erlass des BMU zu Altspeiseölen werden bestimmte Altspeiseöle von der Nachweisführung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BioSt-NachV über das Treibhausgas-Minderungspotenzial freigestellt.
- Durch die vom Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vorgenommenen Änderungen der Anlage 2 zum EEG 2009 (sog. NawaRo-Bonus) sowie der BioSt-NachV muss flüssige Biomasse, die zur Stromerzeugung eingesetzt wird, statt ab dem 1. Juli 2010 erst ab dem 1. Januar 2011 nachweislich nachhaltig hergestellt sein.
- Verwaltungsvorschrift zur BioSt-NachV
Eine nähere Bestimmung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen nach § 33 BioSt-NachV sowie für die Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach § 43 BioSt-NachV erfolgt durch die Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachVwV).
Letzte Änderung/Fassung vom:
23.07.2009
Fundstelle (Gesetzblatt):
BGBl. I S. 2174
Fundstelle (online):
www.gesetze-im-internet.de/