Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung selbständiger Unternehmensteile mit der juristischen Auslegung des § 41 Abs. 5 EEG 2012.
Der Autor diskutiert in seinem Beitrag Alternativen zum Fördermechanismus des EEG. Dazu geht er auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der EEG-geförderten Stromerzeugung und auf direkte EEG-Kosten ein.
Dieser Artikel behandelt die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40ff. EEG 2012, im Rahmen derer das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß §§ 40 ff. EEG 2012/2009 bzw. § 16 EEG 2004 Begrenzungen der EEG-Umlage gewährt. Dabei geht der Autor speziell auf die allgemeinen Anforderungen für den Anspruch der Begrenzung der EEG-Umlage und die besonderen Anforderungen an Unternehmen des produzierenden Gewerbes ein.
Durch Art. 1 des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, s. Anhang), das am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird das EEG 2009 zum 1. Januar 2012 geändert (EEG 2012).
Leitsatz des Gerichts:
Bei der für die Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach der besonderen Ausgleichsregelung des § 16 EEG (2004) vorzunehmenden Ermittlung der Stromkosten sind nur die für den Strombezug des Unternehmens entrichteten Kosten zu berücksichtigen, die auf den im Referenzjahr nach § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG (2004) bezogenen Strom zurückgeführt werden können.
Der Autor stellt in sechs Abschnitten Neuerungen des EEG 2012 gegenüber dem EEG 2009 vor. Dabei geht er auf die Leitlinien der EEG-Novelle 2012, auf Änderungen der Vergütung bei den verschiedenen Erzeugungsarten, auf das Einspeisemanagement und damit zusammenhängende Entschädigunsgzahlungen, auf die neuen Formen der Direktvermarktung (allgemeine Bestimmungen Markt- und Flexibilitätsprämie, Grünstromvermarktung und sonstige Direktvermarktung), auf den Ausgleichsmechanismus sowie auf Ausgleichsregelungen für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen ein.
Leitsätze des Gerichts:
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (BGBl. I S. 1634) wird das EEG 2009 zum 1. Januar 2012 geändert (EEG 2012). Durch Art. 5 desselben Gesetzes wird weiterhin die BiomasseV zum 1. Januar 2012 geändert (BiomasseV 2012).
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über Verlauf und Materialien des Gesetzgebungsverfahrens.
Der Erfahrungsbericht 2011 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG-Erfahrungsbericht (s. auch im Anhang), den die Bundesregierung gem. § 65 EEG 2009 dem Deutschen Bundestag zur Evaluierung des EEG 2009 vorlegen muss, wurde am 6. Juni 2011 im Bundeskabinett beschlossen.
Im Anhang finden Sie
Die Liste der Stellungnahmen wird laufend ergänzt.